Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL)
Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL)
Diese Verordnung regelt die Ausnahmen vom Zulassungsstopp gemäss Art. 55 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[4] und Art. 1 der Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung[5].
Der Zulassungsstopp gilt sowohl für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit fachlich eigenverantwortlich, als auch für solche, die ihre Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes nach Art. 36 KVG oder in einer Einrichtung nach Art. 36 a KVG ausüben.
Wer zusätzlich zum Weiterbildungstitel gemäss Abs. 1 über einen anderen Weiterbildungstitel verfügt, wird nur für den Weiterbildungstitel gemäss Abs. 1 zugelassen.
Der Zulassungsstopp gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan im Kanton Zürich tätig zu sein.