Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL)

(vom 10. Dezember 2019)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Ausnahmen vom Zulassungsstopp gemäss Art. 55 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[4] und Art. 1 der Verordnung vom 3. Juli 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung[5].

2

Der Zulassungsstopp gilt sowohl für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit fachlich eigenverantwortlich, als auch für solche, die ihre Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes nach Art. 36 KVG oder in einer Einrichtung nach Art. 36 a KVG ausüben.

Ausnahmen aufgrund des Weiterbildungstitels

§ 2.

1

Vom Zulassungsstopp ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit folgenden Weiterbildungstiteln:

a.Allgemeine Innere Medizin,

b.Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt,

c.Kinder- und Jugendmedizin,

d.Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

2

Wer zusätzlich zum Weiterbildungstitel gemäss Abs. 1 über einen anderen Weiterbildungstitel verfügt, wird nur für den Weiterbildungstitel gemäss Abs. 1 zugelassen.

Ausnahmen aufgrund des Tätigkeitsorts

§ 3.

Vom Zulassungsstopp ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte,

a.die im Rahmen ihrer Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig sind,

b.die an einer Poliklinik nach § 35 Abs. 2 lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 2.April 2007 mit Leistungsauftrag der öffentlichen Hand tätig sind.

Wechsel in den Kanton

§ 4.

Der Zulassungsstopp gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan im Kanton Zürich tätig zu sein.


[1] OS 74, 576; Begründung siehe ABl 2019-12-13.

[2] Inkrafttreten: 13. Dezember 2019.

[3] LS 810. 1.

[4] SR 832. 10.

[5] SR 832. 103.

832.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10713.12.201901.05.2024Version öffnen
08205.07.201313.12.2019Version öffnen
07701.01.201201.01.2012Version öffnen
06801.03.201001.01.2012Version öffnen
06501.06.200901.03.2010Version öffnen
05104.07.200501.06.2009Version öffnen
03904.07.2005Version öffnen
01201.01.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen