Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(vom 3. Februar 2010)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich des Zulassungsstopps

§ 1.

1

Im Kanton Zürich sind vom Zulassungsstopp gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994[3] und der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 (eidgenössische Verordnung)[4] ausgenommen:

a.Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

b.Zahnärztinnen und Zahnärzte,

c.Apothekerinnen und Apotheker,

d.interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) und die darin tätigen Ärztinnen und Ärzte.

2

Wer gemäss Abs. 1 oder gemäss Art. 55a Abs. 1 Satz 3 KVG[3] vom Zulassungsstopp ausgenommen ist, bedarf zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keiner persönlichen Bewilligung.

Wechsel in den Kanton

§ 2.

Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Personen und ambulanten ärztlichen Institutionen gemäss § 17 Abs. 1 lit. b MedBV[2], die in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan im Kanton Zürich tätig zu sein.

Ausnahmebewilligungen

a. Chefarztspitäler und ambulante ärztliche Institutionen

§ 3.

1

In Chefarztspitälern im Anstellungsverhältnis beschäftigte Ärztinnen und Ärzte können durch den Kantonsärztlichen Dienst im Rahmen bewilligter privatärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus für die Zeit ihrer Anstellung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden.

2

Der Kantonsärztliche Dienst lässt neue ambulante ärztliche Institutionen gemäss § 17 Abs. 1 lit. b MedBV[2] zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu, wenn mindestens eine Ärztin oder ein Arzt zugunsten der ambulanten ärztlichen Institution auf ihre bzw. seine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zürich verzichtet. § 4 Abs. 1 lit. b und c gelten sinngemäss. Der Kantonsärztliche Dienst bewilligt pro verzichtende Ärztin oder pro verzichtenden Arzt unselbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte im Umfang von höchstens 300 Stellenprozenten.

3

Der Verzicht im Sinne von Abs. 2 ist unwiderruflich während der Geltungsdauer des Zulassungsstopps bzw. solange die ambulante ärztliche Institution Bestand hat.

b. Praxisübernahmen

§ 4.

1

Im Anwendungsbereich des Zulassungsstopps erteilt der Kantonsärztliche Dienst bei Praxisübernahmen der Nachfolgerin oder dem Nachfolger eine Zulassung, wenn

a.die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zugunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrücklich verzichtet,

b.die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber über eine gültige Zulassung verfügt und belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde,

c.die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt,

d.die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt.

2

Bei der Übernahme von Praxen, deren bisherige Inhaberin oder deren bisheriger Inhaber dem Zulassungsstopp nicht unterstand, wird der Nachfolgerin oder dem Nachfolger, die oder der neben einem Weiterbildungstitel gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. b oder c KVG[3] über weitere Weiterbildungstitel verfügt, eine Zulassung erteilt, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c erfüllt.

3

Die gemeinsame Weiterführung einer Praxis durch zwei Nachfolgerinnen und Nachfolger oder die bisherige Inhaberin bzw. den bisherigen Inhaber und eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger ist zulässig.

Verfall der Zulassung

§ 5.

1

Die Frist für den Verfall der Zulassung nach Art. 3a der eidgenössischen Verordnung[4] wird auf zwölf Monate verlängert.

2

Kann die Frist im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, wird sie auf Antrag verlängert.

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 120; Begründung siehe ABl 2010, 254.

[2] LS 811. 11.

[3] SR 832. 10.

[4] SR 832. 103.

832.14 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10713.12.201901.05.2024Version öffnen
08205.07.201313.12.2019Version öffnen
07701.01.201201.01.2012Version öffnen
06801.03.201001.01.2012Version öffnen
06501.06.200901.03.2010Version öffnen
05104.07.200501.06.2009Version öffnen
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01201.01.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen