Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(vom 23. Oktober 2002)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Geltungsbereich des Zulassungsstopps
In der Stadt Zürich gilt der Zulassungsstopp gemäss der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 (eidgenössische Verordnung)[3] für alle selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte unbesehen ihrer Spezialisierung oder der Fachausrichtung ihrer Leistungserbringung.
In den übrigen Gemeinden sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom Zulassungsstopp ausgenommen.
Ambulante ärztliche Institutionen unterstehen in allen Gemeinden dem Zulassungsstopp.
Wechsel in den Kanton oder die Stadt Zürich
Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Personen und ambulanten ärztlichen Institutionen, die
a.ausserhalb der Stadt Zürich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan in der Stadt Zürich tätig zu sein,
b.in einem andern Kanton zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind und beabsichtigen, fortan im Kanton Zürich tätig zu sein.
Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit bestehender Praxis ausserhalb der Stadt Zürich, die vor dem 1. Juni 2009 eine formlose oder formelle Zulassung erhalten haben.
Ausnahmebewilligungen
a. Chefarztspitäler und ambulante ärztliche Institutionen
In Chefarztspitälern im Anstellungsverhältnis beschäftigte Ärztinnen und Ärzte können durch die Gesundheitsdirektion im Rahmen bewilligter privatärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus für die Zeit ihrer Anstellung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden.
Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer ambulanten ärztlichen Institution eine Teilung in mehrere Institutionen, wenn
a.die Institution bereits vor dem 4. Juli 2002 bestanden hat und
b.ihre Auslastung die Kapazitätsgrenze erreicht hat.
Die Gesundheitsdirektion lässt neue ambulante ärztliche Institutionen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu, wenn mindestens eine Ärztin oder ein Arzt zugunsten der ambulanten ärztlichen Institution auf ihre bzw. seine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zürich verzichtet. § 5 Abs. 1 lit. b und c gelten sinngemäss. Die Gesundheitsdirektion bewilligt pro verzichtende Ärztin oder pro verzichtenden Arzt unselbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte im Umfang von höchstens 300 Stellenprozenten.
Der Verzicht im Sinne von Abs. 3 ist unwiderruflich während der Geltungsdauer des Zulassungsstopps bzw. solange die ambulante ärztliche Institution Bestand hat.
b. Praxisübernahmen
Bei Übernahmen einer Praxis, deren bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen war, wird der Nachfolgerin oder dem Nachfolger durch die Gesundheitsdirektion eine solche Zulassung erteilt, wenn
a.die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrücklich verzichtet,
b.[5] die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber über eine nach Art. 3a der eidgenössischen Verordnung gültige Zulassung verfügt und belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde,
c.die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt,
d.die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt.
Verfall der Zulassung
Die Frist für den Verfall der Zulassung nach Art. 3a der eidgenössischen Verordnung[3] wird auf zwölf Monate verlängert.
Kann die Frist im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, wird sie auf Antrag verlängert.
[2] LS 811. 11.
[3] SR 832. 103.
[4] Eingefügt durch RRB vom 19. Oktober 2005 (OS 60, 327; ABl 2005, 1277). In Kraft seit 4. Juli 2005.
[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2005 (OS 60, 327; ABl 2005, 1277). In Kraft seit 4. Juli 2005.
[6] Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 245; ABl 2009, 697). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 245; ABl 2009, 697). In Kraft seit 1. Juni 2009.