Beschluss des Regierungsrates über die Bezeichnung der kantonalen Meldestelle für Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG

(vom 25. Juni 1996)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die kantonale Meldestelle für Leistungserbringer, die es gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG ablehnen, Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz zu erbringen (Ausstand), ist die Direktion des Gesundheitswesens.

II.Innerhalb des zugelassenen Leistungsspektrums muss der Ausstand generell und vollumfänglich erklärt werden.

III.Die Ausstandserklärung ist auf den ihr folgenden Monatsbeginn rechtswirksam.

IV.Die Liste der in den Ausstand getretenen Leistungserbringer kann bei der kantonalen Meldestelle angefordert werden.

V.Dieser Beschluss tritt ab sofort in Kraft.


[1] OS 53, 377.

[2] SR 832. 10.

832.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
01501.01.2011Version öffnen
01230.09.1996Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen