Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten[13]

(vom 10. Dezember 1964)[1]

I. Organisatorische Bestimmungen

Zuständigkeit des Gerichts

§1.[13]

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richtet sich nach § 36 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht[4].

Wahl der Mitglieder und Amtsdauer

§3.[13]

Das Sozialversicherungsgericht wählt das leitende Mitglied und seine Stellvertretung für die Dauer von zwei Jahren.

Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Krankenkassen, der Versicherer gemäss den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung[8], die Invalidenversicherung[7], die Militärversicherung[9] und der Berufsverbände der anderen Parteien die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts auf eine sechsjährige Amtsdauer, die mit derjenigen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts übereinstimmt. Es werden besondere Gruppen für Krankenkassen, Versicherer gemäss den Bundesgesetzen über die Unfallversicherung[8], die Invalidenversicherung[7], die Militärversicherung[9], Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen, medizinische Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten gebildet.

Verweisung auf die Rechtspflegegesetze

§4.[13]

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes anordnet, sind das Gerichtsverfassungsgesetz[2] und die Vorschriften der Zivilprozessordnung[6] über das ordentliche Prozessverfahren ergänzend anwendbar.

Aufsicht über das Gericht

§6.[13]

Das Sozialversicherungsgericht übt die Aufsicht über das Schiedsgericht aus. Es entscheidet über Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege.

Entschädigung der Richter

§ 7.

Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts wird in den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen[10] festgesetzt.

II. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 8.

Die Klagen sind schriftlich bei der Kanzlei des Schiedsgerichts einzureichen.

Anhängigmachung des Rechtsstreits Gliederung des Verfahrens

§ 9.

Das Verfahren setzt sich aus einem Sühne- und einem Hauptverfahren zusammen.

Das leitende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen.

Bezeichnung der Schiedsrichter im Einzelfall

§ 10.

Das leitende Mitglied bezeichnet die Schiedsrichter, die im Einzelfall mitzuwirken haben. Er entnimmt sie in gleicher Zahl den Gruppen, die für die jeweiligen Parteien bestimmt sind, und kann diesen ein Vorschlagsrecht einräumen.

Wenn ein Versicherter einer Krankenkasse Partei ist, sind die Schiedsrichter der Gruppe zu entnehmen, die für die Krankenkassen bestimmt ist.

Werden bereits im Sühneverfahren Schiedsrichter beigezogen, sind für das Hauptverfahren andere zu bezeichnen.

Widerklagen

§ 11.

Widerklagen sind nur zulässig, wenn sie auch als selbständige Klagen vom zürcherischen Schiedsgericht zu beurteilen wären.

Entbindung von der Schweigepflicht

§ 12.

Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit es zur Verfolgung ihrer Interessen in dem Rechtsstreit erforderlich ist.

Öffentlichkeit des Verfahrens, Ausnahmen

§ 13.

Das Sühneverfahren ist nicht öffentlich.

Das Hauptverfahren ist öffentlich; doch kann das leitende Mitglied die Öffentlichkeit ausschliessen, sofern die Parteien oder Patienten ein schutzwürdiges Interesse daran haben.

Die Beratungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich und erfolgen im Ausstand der Parteien.

Dauer des Verfahrens

§ 14.

Das Verfahren ist mit tunlichster Beschleunigung und Kostenersparnis zu führen. Es soll zusammen mit dem Sühneverfahren in der Regel innert sechs Monaten beendet sein.

Das Schiedsgericht erstattet dem Sozialversicherungsgericht auf den 30. Juni und den 31. Dezember Bericht über die seit mehr als 6 Monaten hängigen Prozesse.[13]

Gerichtsgebühr

§ 15.

Die Gerichtsgebühr beträgt für das Sühneverfahren Fr. 50 bis Fr. 200.[11]

Für das Hauptverfahren bemisst sie sich nach § 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren[3]. Das Schiedsgericht kann sie angemessen erhöhen oder herabsetzen.[11]

Wenn ein Sühne- und ein Hauptverfahren durchgeführt werden, sind beide Gebühren nach Erledigung des Hauptverfahrens in einem Gesamtbetrag festzusetzen.

Prozessentschädigung

§ 16.

Prozessentschädigungen werden nur für die Stellvertretung oder Verbeiständung im Hauptverfahren ausgerichtet.

Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr zugesprochen erhält, als ihr von der Gegenpartei spätestens im Sühneverfahren angeboten wurde, kann sie zur Kostentragung und allenfalls auch zu einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verurteilt werden. Ist die obsiegende Partei durch einen Anwalt vertreten, richtet sich die allfällige Prozessentschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren[5].

2. Sühneverfahren

Grundsatz und Ausnahmen

§ 17.

Nach Eingang der Klage gibt das leitende Mitglied der Gegenpartei von ihrem Inhalt Kenntnis und lädt die Parteien zu einer mündlichen Sühneverhandlung vor.

Hat bereits ein fruchtloser Sühneversuch vor einer vertraglich vereinbarten Sühneinstanz stattgefunden, leitet das leitende Mitglied in der Regel unmittelbar das Hauptverfahren ein.

Ausserdem wird ohne weiteren Sühneversuch das Hauptverfahren eingeleitet, wenn eine Partei ohne zureichenden Grund zur Sühneverhandlung nicht erschienen ist.

Beizug von Schiedsrichtern

§ 18.

Wenn die Wichtigkeit des Streites es erfordert oder eine Partei es verlangt, zieht das leitende Mitglied zum Sühneverfahren zwei Schiedsrichter bei.

Wenn sich der Beizug von Schiedsrichtern erst im Laufe des Sühneverfahrens als angezeigt erweist, kann er jederzeit nachgeholt werden.

Pflicht zu persönlichem Erscheinen

§ 19.

Zum Sühneverfahren haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Sie dürfen sich verbeiständen lassen.

In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied ausnahmsweise die Stellvertretung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die andere vertreten lassen.

In Fällen von geringer Bedeutung kann einer Partei, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, anstelle des persönlichen Erscheinens die schriftliche Äusserung gestattet werden.

Vorlage und Abnahme von Beweisen

§ 20.

Die Parteien haben die Urkunden, die sie im Laufe des Rechtsstreites geltend zu machen gedenken, schon bei der Sühneverhandlung ohne Rückhalt vorzulegen.

Beweise, die eine sofortige Abklärung des Tatbestandes ermöglichen und deren Abnahme keine grossen Umtriebe erfordert, können schon im Sühneverfahren abgenommen werden.

Zweite Sühneverhandlung

§ 21.

Wenn besondere Umstände es als angezeigt erscheinen lassen, kann eine zweite Sühneverhandlung durchgeführt werden.

§ 22.

Wenn der Tatbestand unübersichtlich ist, können die Parteien angehalten werden, ihn schriftlich niederzulegen.

Schriftliche Niederlegung des Tatbestandes Bereinigung der Klage vor dem Hauptverfahren

§ 23.

Kann der Streit nicht beigelegt werden, bringt das leitende Mitglied die Klage, soweit nötig, in bestimmte Form und verhält die Gegenpartei zu genauer Angabe, ob und wieweit sie die Klage anerkenne und ob sie Widerklage erhebe.

3. Hauptverfahren

Beizug der Schiedsrichter

§ 24.

Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2000 zieht das leitende Mitglied zwei Schiedsrichter, bei Streitigkeiten, die einen höheren Streitwert aufweisen, ihrer Natur nach einer vermögensrechtlichen Schätzung nicht unterliegen oder den Ausschluss von der Kassenpraxis betreffen, vier Schiedsrichter bei.

Mündliches und schriftliches Verfahren

§ 25.

Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2000 ist das Verfahren mündlich. Jeder Partei stehen zwei Vorträge zu.

Bei den anderen Streitigkeiten erfolgen Klagebegründung und Klageantwort schriftlich. Anschliessend steht jeder Partei ein weiterer mündlicher Vortrag zu.

Wenn die Natur des Streites es als angezeigt erscheinen lässt, kann das leitende Mitglied auch bei Streitwerten unter Fr. 2000 für Klagebegründung und Klageantwort das schriftliche Verfahren anordnen.

Vertretung und Verbeiständung

§ 26.

Im Hauptverfahren können sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen.

Wenn die Umstände es erfordern, kann jedoch das leitende Mitglied eine Partei zu persönlichem Erscheinen verpflichten.

Beweisabnahme

§ 27.

Beweise können in der Hauptverhandlung oder in einer besonderen Beweisverhandlung abgenommen werden.

Das Schiedsgericht kann zur Abklärung des Sachverhalts Beweisabnahmen auch ohne Antrag der Parteien anordnen.

Eröffnung der Entscheide

§ 28.[11]

Die Entscheide des Schiedsgerichts sind beförderlich den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich zu eröffnen.

III. Rechtsmittel

29.[12]

IV. Inkrafttreten

Zeitpunkt des Inkrafttretens

§ 30.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Schiedsgericht zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Ärzten oder Apothekern vom 9. Oktober 1947 aufgehoben.[271]


[1] OS 41, 951 und GS VI, 347. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] 211. 1.

[3] 211. 11.

[4] 212. 81.

[5] 215. 3.

[6] .

[7] SR 831. 20.

[8] SR 832. 20.

[9] SR 833. 1.

[10] Heute V über Entschädigungen von Kommissionen und von Nebenämtern vom 30. Dezember 1981 (OS 48, 389).

[11] Fassung gemäss RRB vom 2. November 1983 (OS 48, 820).

[12] Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37). In Kraft seit 1. Januar 1995.

[13] Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37). In Kraft seit 1. Januar 1995.

832.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
00901.02.2006Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen