Verordnung zum EG KVG
(vom 28. Juni 2000)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Organisatorische Bestimmungen
Vollzug
Die Gesundheitsdirektion, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt können in den ihnen obliegenden Vollzugsbereichen Weisungen erlassen. Die Gesundheitsdirektion regelt insbesondere die Einzelheiten über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung.
Mitwirkungspflichten
Die Sozialversicherungsanstalt teilt den Gemeinden in Absprache mit der Gesundheitsdirektion die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Termine mit und bestimmt die Form der Datenlieferungen.
Zur Amts- und Verwaltungshilfe gemäss § 2 EG KVG[3] und zur Mitwirkung beim Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung sind auch die Arbeitgeber verpflichtet.[6]
Delegation von Aufgaben
Die Gesundheitsdirektion kann ihr selbst oder andern Stellen zukommende Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen und die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen. Die Kosten trägt der Kanton.
II. Versicherungspflicht
Information
Zuständig für die Information über die Versicherungspflicht nach Art. 6a KVG[4] sind:
a)[9] das Amt für Wirtschaft und Arbeit bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern,
b)die Gesundheitsdirektion bei Rentnerinnen und Rentnern, die ihren Wohnsitz in einen EG-Mitgliedstaat verlegen, und bei Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat,
c)die Gemeinden bei versicherungspflichtigen, in einem EG-Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen von Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthaltern oder Niedergelassenen.
Einhaltung der Versicherungspflicht; Zuteilung
Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 EG KVG[3] sorgt die Gesundheitsdirektion für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen und von Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Sie teilt Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
Gegen Verfügungen der Gesundheitsdirektion betreffend Zuteilung kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Berücksichtigung der Versicherer bei Zuteilungen
Die Gemeinde sorgt bei der Zuteilung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, für eine angemessene Berücksichtigung der im Kanton tätigen Versicherer.
Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht
Das Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.
Frist zur Versicherung
Personen, deren Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wird, haben sich innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.
III. Prämienverbilligung
Geltendmachung des Anspruchs
Der Anspruch auf Ausrichtung der Prämienverbilligung verwirkt, wenn der Antrag nicht innert zweier Monate seit dem Empfang der Mitteilung über die Berechtigung bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht wird.
In begründeten Fällen kann die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist bis zum Eintritt der Verjährung gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG[3] bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt werden.
Zuzug in den Kanton
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres aus einem anderen Kanton in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.[7]
Bei der Feststellung der Berechtigung werden die aktuellen im Kanton bekannten Steuerfaktoren berücksichtigt.
Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Auszahlungsjahres aus dem Ausland in den Kanton verlegen, können nach Massgabe ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits für das Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf anteilmässige Prämienverbilligung stellen. Für das Folgejahr gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.[6]
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen.
Als massgebend gilt eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30% verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt.
Veränderung der persönlichen Verhältnisse
Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung und Tod des Ehegatten oder der Ehegattin.
Die persönliche Veränderung wegen gerichtlicher Trennung wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die antragstellende Person eine mindestens sechs Monate andauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist.
Antrag bei veränderten Verhältnissen
Der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen ist schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Er ist nur für das Auszahlungsjahr gültig.
Überprüfung der Berechtigung
Die Gemeinde überprüft die Berechtigung auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen und bei Zuzug in den Kanton nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren. Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet wurde, beantragt sie bei der Sozialversicherungsanstalt, die Rückforderung geltend zu machen.
Zuordnung bei Altersgruppen
Bei einer Abstufung der Prämienverbilligungsbeträge nach Altersgruppen sind für das ganze Auszahlungsjahr die Verhältnisse am 1. Januar des Auszahlungsjahres massgebend.
Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen
Für Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen und welche zur Prämienverbilligung berechtigt sind und diese beantragt haben, wird die Prämienverbilligung an die Versicherer überwiesen.
Erhalten Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, keine Prä-mienverbilligung oder reicht diese nicht aus, übernimmt die Gemeinde die Prämien bzw. den ungedeckten Teil.
Meldung des Versicherers nach Art. 64a Abs. 2 KVG
Der Versicherer meldet den über eine versicherte Person verfügten Leistungsaufschub der Gemeinde.
Meldepflicht der Gemeinden für Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen
Die Gemeinde sorgt dafür, dass Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nicht als Personen mit Recht auf Prämienverbilligung an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden.
Verlustscheine
Die Gemeinde bewirtschaftet die Verlustscheine, die sie von den Krankenversicherern nach § 18 Abs. 2 EG KVG[3] übernommen hat.
Der Kanton erhält die Hälfte eines allfälligen Verlustscheinserlöses. Die Gemeinde trägt die Betreibungskosten. Sie verrechnet den Anteil des Kantons mit ihrer Forderung nach § 18 EG KVG[3].
Abrechnung der Gemeinde gegenüber dem Kanton
Die Gemeinde erstellt bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr nachfolgenden Jahres zuhanden der Gesundheitsdirektion eine Abrechnung über die ausgerichteten Prämienverbilligungen an Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, und über die ausgerichteten Prämienübernahmen.
Die Gemeinde lässt die Abrechnung durch eine gemäss § 140 a Gemeindegesetz[2] anerkannte Revisionsstelle prüfen und reicht deren Bericht der Gesundheitsdirektion bis Ende Mai ein. Gemeinden mit weniger als 100 ausgerichteten Beiträgen an die Prämien der Krankenpflegeversicherung können an Stelle des Revisionsberichtes einen Bericht ihrer Rechnungsprüfungskommission einreichen.
Erfolgt die Abrechnung nicht fristgerecht oder entspricht sie nicht den Anforderungen des Bundes, kann die Rückvergütung gekürzt oder verweigert werden.
IV. Prämienverbilligung für Versicherte, die in einem EG-Mitgliedstaat wohnen[6]
Bezugsberechtigung
Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind Personen, die
a)Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG haben,
b)nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind und
c)deren im In- und Ausland erzieltes Gesamteinkommen sowie deren im In- und Ausland liegendes Gesamtvermögen die vom Regierungsrat nach § 9 Abs. 3 EG KVG festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage
Bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen und ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Bezugsberechtigung gemäss § 15 a ist für die Bemessung der Prämienverbilligung das quellensteuerpflichtige Einkommen massgebend. Dieses wird auf ein steuerbares Gesamteinkommen, wie es sich im ordentlichen Einschätzungsverfahren ergeben würde, sowie in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.
Bei bezugsberechtigten Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihrer nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist für die Bemessung der Prä-mienverbilligung die Höhe der bezogenen Leistung massgebend. Bei zusätzlichem quellensteuerpflichtigen Einkommen ist dieses im Sinne von Abs. 1 anzurechnen.
Bei bezugsberechtigten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind die Steuerdaten oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des oder der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen massgebend.
Höhe der Verbilligungsbeiträge
Die Prämien werden um so viel verbilligt, als die Durchschnittsprämie 8% des massgebenden Einkommens übersteigt. Beträge unter Fr. 200 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.
Geltendmachung des Anspruchs
Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.
Durchführung
Die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat nach Art. 65 a KVG[4] obliegt der Sozialversicherungsanstalt.
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
Soweit dieser Abschnitt keine abweichende Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen zur Prämienverbilligung sinngemäss anwendbar.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen[7]
Datenlieferung der Gemeinde
Für den Vollzug der Prämienverbilligung 2001 erfolgt nur eine Datenlieferung der Gemeinden an die Sozialversicherungsanstalt.
Für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 werden die gemäss Abs. 1 ermittelten Daten verwendet.
Stichtag
Stichtag für die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 der 1. Januar 2001.
Berechnungsgrundlage
Die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 erfolgt auf Grund der am Stichtag im Kanton letztbekannten Steuerfaktoren.
Vollzug Stadt Zürich
Die Stadt Zürich nimmt die der Sozialversicherungsanstalt übertragenen Aufgaben für ihre Einwohnerinnen und Einwohner im Auszahlungsjahr 2001 letztmals selber wahr.
Vorrang der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz
Für den Vollzug der Prämienverbilligung im Auszahlungsjahr 2001 gehen die §§ 3–6 der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 betreffend Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, im Auszahlungsjahr 2001 dem Gesetz und dieser Verordnung vor.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 aufgehoben, ausgenommen deren § 3 Abs. 1–3 und §§ 4 bis 6, die auf den 31. Dezember 2001 aufgehoben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2005
(OS 60, 514)
Das Ermittlungs- und das Antragsverfahren im Jahr 2006 für die Prämienverbilligung 2007 richten sich nach den geänderten Bestimmungen.
[2] 131. 1.
[3] 832. 01.
[4] SR 832. 10.
[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 (OS 57, 110). In Kraft seit 1. Januar 2002.
[6] Eingefügt durch RRB vom 17. April 2002 (OS 57, 200). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[7] Fassung gemäss RRB vom 17. April 2002 (OS 57, 200). In Kraft seit 1. Juni 2002.
[8] Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 514; ABl 2005, 1572). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[9] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 514; ABl 2005, 1572). In Kraft seit 1. Januar 2006.