Verordnung zum EG KVG

(vom 28. Juni 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisatorische Bestimmungen

Vollzug

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt können in den ihnen obliegenden Vollzugsbereichen Weisungen erlassen. Die Gesundheitsdirektion regelt insbesondere die Einzelheiten über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung.

Mitwirkungspflichten

§ 2.

Die Sozialversicherungsanstalt teilt den Gemeinden in Absprache mit der Gesundheitsdirektion die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Termine mit und bestimmt die Form der Datenlieferungen.

Zur Amts- und Verwaltungshilfe gemäss § 2 EG KVG[3] und zur Mitwirkung beim Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung sind auch die Arbeitgeber verpflichtet.[6]

Delegation von Aufgaben

§2 a.[6]

Die Gesundheitsdirektion kann ihr selbst oder andern Stellen zukommende Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen und die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen. Die Kosten trägt der Kanton.

II. Versicherungspflicht

Information

§2 b.[6]

Zuständig für die Information über die Versicherungspflicht nach Art. 6 a KVG[4] sind:

a)das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie die zuständigen Stellen der Städte Zürich und Winterthur bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern,

b)die Gesundheitsdirektion bei Rentnerinnen und Rentnern, die ihren Wohnsitz in einen EG-Mitgliedstaat verlegen, und bei Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat,

c)die Gemeinden bei versicherungspflichtigen, in einem EG-Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen von Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthaltern oder Niedergelassenen.

Einhaltung der Versicherungspflicht; Zuteilung

§2 c.[6]

Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 EG KVG[3] sorgt die Gesundheitsdirektion für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen und von Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Sie teilt Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

Gegen Verfügungen der Gesundheitsdirektion betreffend Zuteilung kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Berücksichtigung der Versicherer bei Zuteilungen

§ 3.

Die Gemeinde sorgt bei der Zuteilung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, für eine angemessene Berücksichtigung der im Kanton tätigen Versicherer.

Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht

§ 4.

Das Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

Frist zur Versicherung

§ 5.

Personen, deren Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wird, haben sich innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.

III. Prämienverbilligung

Geltendmachung des Anspruchs

§ 6.

Der Anspruch auf Ausrichtung der Prämienverbilligung verwirkt, wenn der Antrag nicht innert zweier Monate seit dem Empfang der Mitteilung über die Berechtigung bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht wird.

In begründeten Fällen kann die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist bis zum Eintritt der Verjährung gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG[3] bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt werden.

Zuzug in den Kanton

§ 7.

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres aus einem anderen Kanton in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.[7]

Bei der Feststellung der Berechtigung werden die aktuellen im Kanton bekannten Steuerfaktoren berücksichtigt.

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Auszahlungsjahres aus dem Ausland in den Kanton verlegen, können nach Massgabe ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits für das Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf anteilmässige Prämienverbilligung stellen. Für das Folgejahr gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.[6]

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

§ 8.

Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen.

Als massgebend gilt eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30% verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt.

Veränderung der persönlichen Verhältnisse

§ 9.

Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung und Tod des Ehegatten oder der Ehegattin.

Die persönliche Veränderung wegen gerichtlicher Trennung wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die antragstellende Person eine mindestens sechs Monate andauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist.

Antrag bei veränderten Verhältnissen

§ 10.

Der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen ist schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Er ist nur für das Auszahlungsjahr gültig.

Überprüfung der Berechtigung

§11.[7]

Die Gemeinde überprüft die Berechtigung auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen und bei Zuzug in den Kanton nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren. Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet wurde, beantragt sie bei der Sozialversicherungsanstalt, die Rückforderung geltend zu machen.

Zuordnung bei Altersgruppen

§ 12.

Bei einer Abstufung der Prämienverbilligungsbeträge nach Altersgruppen sind für das ganze Auszahlungsjahr die Verhältnisse am 1. Januar des Auszahlungsjahres massgebend.

Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen

§13.[5]

Für Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen und welche zur Prämienverbilligung berechtigt sind und diese beantragt haben, wird die Prämienverbilligung an die Versicherer überwiesen.

Erhalten Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, keine Prä-mienverbilligung oder reicht diese nicht aus, übernimmt die Gemeinde die Prämien bzw. den ungedeckten Teil.

Meldepflicht der Gemeinden für Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen

§ 14.

Die Gemeinde sorgt dafür, dass Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nicht als Personen mit Recht auf Prämienverbilligung an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden.

Abrechnung der Gemeinde gegenüber dem Kanton

§ 15.[5]

Die Gemeinde erstellt bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr nachfolgenden Jahres zuhanden der Gesundheitsdirektion eine Abrechnung über die ausgerichteten Prämienverbilligungen an Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, und über die ausgerichteten Prämienübernahmen.

Die Gemeinde lässt die Abrechnung durch eine gemäss § 140 a Gemeindegesetz[2] anerkannte Revisionsstelle prüfen und reicht deren Bericht der Gesundheitsdirektion bis Ende Mai ein. Gemeinden mit weniger als 100 ausgerichteten Beiträgen an die Prämien der Krankenpflegeversicherung können an Stelle des Revisionsberichtes einen Bericht ihrer Rechnungsprüfungskommission einreichen.

Erfolgt die Abrechnung nicht fristgerecht oder entspricht sie nicht den Anforderungen des Bundes, kann die Rückvergütung gekürzt oder verweigert werden.

IV. Prämienverbilligung für Versicherte, die in einem EG-Mitgliedstaat wohnen[6]

Bezugsberechtigung

§15 a.[6]

Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind Personen, die

a)Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG haben,

b)nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind und

c)deren im In- und Ausland erzieltes Gesamteinkommen sowie deren im In- und Ausland liegendes Gesamtvermögen die vom Regierungsrat nach § 9 Abs. 3 EG KVG festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage

§15 b.[6]

Bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen und ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Bezugsberechtigung gemäss § 15 a ist für die Bemessung der Prämienverbilligung das quellensteuerpflichtige Einkommen massgebend. Dieses wird auf ein steuerbares Gesamteinkommen, wie es sich im ordentlichen Einschätzungsverfahren ergeben würde, sowie in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.

Bei bezugsberechtigten Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihrer nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ist für die Bemessung der Prä-mienverbilligung die Höhe der bezogenen Leistung massgebend. Bei zusätzlichem quellensteuerpflichtigen Einkommen ist dieses im Sinne von Abs. 1 anzurechnen.

Bei bezugsberechtigten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind die Steuerdaten oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des oder der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen massgebend.

Höhe der Verbilligungsbeiträge

§15 c.[6]

Die Prämien werden um so viel verbilligt, als die Durchschnittsprämie 8% des massgebenden Einkommens übersteigt. Beträge unter Fr. 200 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.

Geltendmachung des Anspruchs

§15 d.[6]

Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.

Durchführung

§15 e.[6]

Die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EG-Mitgliedstaat nach Art. 65 a KVG[4] obliegt der Sozialversicherungsanstalt.

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

§15 f.[6]

Soweit dieser Abschnitt keine abweichende Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen zur Prämienverbilligung sinngemäss anwendbar.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen[7]

Datenlieferung der Gemeinde

§ 16.

Für den Vollzug der Prämienverbilligung 2001 erfolgt nur eine Datenlieferung der Gemeinden an die Sozialversicherungsanstalt.

Für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 werden die gemäss Abs. 1 ermittelten Daten verwendet.

Stichtag

§ 17.

Stichtag für die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 der 1. Januar 2001.

Berechnungsgrundlage

§ 18.

Die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 erfolgt auf Grund der am Stichtag im Kanton letztbekannten Steuerfaktoren.

Vollzug Stadt Zürich

§ 19.

Die Stadt Zürich nimmt die der Sozialversicherungsanstalt übertragenen Aufgaben für ihre Einwohnerinnen und Einwohner im Auszahlungsjahr 2001 letztmals selber wahr.

Vorrang der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz

§ 20.

Für den Vollzug der Prämienverbilligung im Auszahlungsjahr 2001 gehen die §§ 3 bis 6 der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 betreffend Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, im Auszahlungsjahr 2001 dem Gesetz und dieser Verordnung vor.

§ 21.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 aufgehoben, ausgenommen deren § 3 Abs. 1 bis 3 und §§ 4 bis 6, die auf den 31. Dezember 2001 aufgehoben werden.


[1] OS 56, 168.

[2] 131. 1.

[3] 832. 01.

[4] SR 832. 10.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 (OS 57, 110). In Kraft seit 1. Januar 2002.

[6] Eingefügt durch RRB vom 17. April 2002 (OS 57, 200). In Kraft seit 1. Juni 2002.

[7] Fassung gemäss RRB vom 17. April 2002 (OS 57, 200). In Kraft seit 1. Juni 2002.

832.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10809.04.2020Version öffnen
09901.01.201809.04.2020Version öffnen
09501.01.201701.01.2018Version öffnen
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05501.01.200701.01.2008Version öffnen
05101.01.200601.01.2007Version öffnen
03701.01.2006Version öffnen
03630.06.2002Version öffnen
03531.03.2002Version öffnen
03131.12.2001Version öffnen
02831.12.2000Version öffnen
02731.03.2000Version öffnen
02331.12.1999Version öffnen
02031.12.1998Version öffnen
01231.12.1997Version öffnen
00931.12.1995Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen