Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

(vom 13. Juni 1999)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 24. Juni 1998[2] und der Kommission des Kantonsrates vom 4. Dezember 1998, beschliesst:[13]

I. Vollzug[21]

Vollzug

§ 1.[21]

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion (Direktion) vollzieht die Bestimmungen über die Krankenversicherung, soweit der Vollzug nicht anderen Behörden oder Institutionen obliegt.

II. Versicherungspflicht

Kontrolle des Beitritts und Information

§ 3.[21]

1

Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihr nicht nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG[8]).

2

Sie kann von jeder Person die für die Überprüfung des Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen verlangen.

3

Der Regierungsrat kann für bestimmte Personengruppen die Aufgaben nach Abs. 1 der Direktion übertragen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

4

Der Regierungsrat regelt die Information über die Versicherungspflicht (Art. 6 a KVG).

Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht

§ 5.[21]

Die Direktion entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht.

III. Ausserkantonale Hospitalisation

IV. Tarifschutz

Ausstandserklärung

§ 7.

1

Leistungserbringer, die es ablehnen, Leistungen nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung zu erbringen, melden dies der Direktion[21].

2

Der Ausstand wird in dem der Meldung folgenden Monat rechtswirksam.

3

Die Liste der in den Ausstand getretenen Leistungserbringer kann bei der Direktion[21] eingesehen werden.

V. Prämienverbilligung

Grundsatz

§ 8.[14]

1

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Prämienverbilligung.

2

Der Regierungsrat legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen, unter denen der Anspruch besteht, so fest, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern anspruchsberechtigt sind.

3

Personen, die sich freiwillig dem Versicherungsobligatorium unterstellen oder davon befreien lassen, sowie Personen, deren Prämien vom Bund übernommen werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

4

Die Prämienverbilligung entspricht höchstens dem Betrag der Bruttoprämie. Prämienverbilligungsbeiträge unter Fr. 200 werden nicht ausgerichtet.[20]

Massgebende Verhältnisse

§ 9.[21]

1

Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen.

2

Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung. Einschätzungen für Steuerperioden, die mehr als vier Jahre hinter dem Auszahlungsjahr zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.

3

Liegt am Stichtag keine den Anforderungen von Abs. 2 genügende Einschätzung vor oder weichen die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von jenen gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 ab, wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person auf die jüngste Steuererklärung abgestellt.

4

Liegt in den Fällen von Abs. 3 keine Steuererklärung vor, ist die nächste Steuererklärung abzuwarten, sofern diese innert sechs Monaten nach Antragstellung ordentlich fällig wird.

5

In den übrigen Fällen kann auf andere Ausweise über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden.

6

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 10.[15]

Sonderfälle a. Personen bis zum vollendeten

18. Altersja

hr

§ 11.[21]

1

Für Neugeborene entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung in dem auf die Geburt folgenden Monat.

2

Bei Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils massgebend, unter deren oder dessen elterlicher Sorge oder Obhut sie stehen.

b. Junge Erwachsene im Allgemeinen

§ 12.

1

Für Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr gelten bis zum Vorliegen einer eigenen Steuereinschätzung ein steuerbares Gesamteinkommen und -vermögen von Franken null.[21]

2

Anspruchsberechtigte Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr erhalten eine Kinder-Prämienverbilligung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Bezahlen sie eine Erwachsenenprämie, erhalten sie eine Prämienverbilligung für Erwachsene.

c. Junge Erwachsene in Ausbildung

§ 13.[21]

1

Die Prämienverbilligung für junge Erwachsene in Ausbildung gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG beträgt mindestens 50% der regionalen Durchschnittsprämie für junge Erwachsene.

2

Als Ausbildung gilt jeder berufliche Erstausbildungsgang, für den ein Kinderabzug im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes[3] geltend gemacht werden kann.

d. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen

§ 14.[24]

1

Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[7] wird eine Prämienverbilligung in der Höhe des Pauschalbetrags für die Obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG7 ausgerichtet. Solche Personen haben keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligungsbeiträge nach diesem Gesetz.

2

Der Pauschalbetrag gemäss Abs. 1 geht zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung.

3

Entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, gilt das ursprüngliche Gesuch um Ergänzungsleistungen als Antrag auf individuelle Prämienverbilligung.

e. Quellensteuerpflichtige Personen

§ 15.[21]

1

Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird der Quellensteuerbetrag entsprechend dem im ordentlichen Einschätzungsverfahren massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen umgerechnet.

2

Das kantonale Steueramt meldet den Gemeinden jährlich die im Vorjahr quellensteuerpflichtigen Personen. Die Gemeinden ermitteln aufgrund dieser Angaben die Personen, welche die Voraussetzungen zur Prämienverbilligung für das nachfolgende Auszahlungsjahr erfüllen, und melden diese der Sozialversicherungsanstalt (SVA).

3

Personen, die der Quellensteuer unterliegen und für die beim Steueramt keine Quellensteuerdaten vorliegen, können bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Die Gemeinde informiert diese Personen über diese Möglichkeit.

f. Asylsuchende

§ 16.

Der Regierungsrat bestimmt über die Anspruchsberechtigung von Personen, welche der Asylgesetzgebung[5] unterstehen.

g. Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EG, in Island oder in Norwegen wohnen

§ 16 a.[13]

1

Zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt sind Personen,

a.die Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen haben,

b.die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versichert sind,

c.deren im In- und Ausland erzieltes Gesamteinkommen sowie deren im In- und Ausland liegendes Gesamtvermögen die vom Regierungsrat nach § 8 Abs. 2 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.

2

Die Prämien werden um so viel verbilligt, als die Durchschnittsprämie 8% des massgebenden Einkommens übersteigt. Beträge unter Fr. 200 pro Jahr werden nicht ausbezahlt.[21]

3

Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der SVA[21] einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.

4

Der Regierungsrat legt die Bemessungsgrundlagen fest und regelt die Durchführung der Prämienverbilligung.

Kantonsbeitrag und Höhe der Prämienverbilligung

§ 17.

1

Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung fest. Dieser entspricht mindestens 80% des mutmasslichen Bundesbeitrages nach Art. 66 KVG.[16]

2

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Prämienverbilligung für Erwachsene, junge Erwachsene in Ausbildung und Kinder fest.

3

Er kann die Beiträge nach Vermögen, Einkommen und Prämienregionen abstufen.

4

Für Kinder in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 Abs. 1 KVG ist eine einheitliche Verbilligung in Höhe von mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie zu gewähren.

Prämien-übernahmen

§ 18.[21]

1

Die Gemeinde übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

2

Die Gemeinde überweist die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie direkt dem Versicherer.

3

Die Forderungen des Versicherers gehen auf die Gemeinde über.

4

Der Kanton vergütet der Gemeinde die Aufwendungen zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung.

Betreibungen und Verlustscheine für unbezahlte Prämien

§ 18 a.[18]

1

Zuständige kantonale Behörde nach Art. 64 a Abs. 2 und 3 KVG ist die SVA.

2

Der Versicherer stellt die Rechnung nach Art. 105 f Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)[9] der SVA zu. Die SVA begleicht die Rechnung bis am 30. Juni.

3

Der Versicherer gibt der SVA die Schuldnerinnen und Schuldner bekannt, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden (Art. 64 a Abs. 2 KVG). Die SVA leitet die Betreibungsanzeige an die zuständige Gemeinde weiter.

4

Werden Personen betrieben, deren nach dem Sozialhilferecht berechnetes Existenzminimum nicht gedeckt ist, meldet die Gemeinde dies der SVA. Die SVA zeigt dem Versicherer an, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Meldung widerrufen wird.

5

Der Versicherer darf die von ihm erwirkten Verlustscheine nicht Dritten abtreten.

6

Die Entschädigungen für Verlustscheine gehen zulasten des Gesamtbetrages der Prämienverbilligung.

7

Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64 a Abs. 3 KVG. Er kann die nach Art. 105 i KVV[9] einem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel bezeichnen.

Verfahren

a. SVA

§ 19.[21]

1

Die SVA ist die für die Durchführung der Prämienverbilligung gemäss § 8 Abs. 1 und den Datenaustausch gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG zuständige Stelle.

2

Sie kann jederzeit verlangen, dass der Versicherer ihr die Personendaten gemäss Art. 105 g KVV aller im Kanton versicherten Personen meldet.

b. Ordentliches Verfahren

§ 19 a.[20]

1

Die Gemeinde ermittelt die Personen, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben, und übermittelt der SVA die erforderlichen Daten bis am 30. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres.

2

Die SVA stellt den berechtigten Personen ein Antragsformular zu. Personen, die eine Prämienverbilligung beanspruchen wollen, beantragen diese innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Antragsformulares bei der SVA.

3

Die SVA zahlt die Prämienverbilligung dem Versicherer in der Regel am 30. Juni des Auszahlungsjahres aus.

c. Ausserordentliches Verfahren

§ 19 b.[20]

1

Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aber kein Antragsformular erhalten haben, können bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.

2

Die Gemeinde entscheidet über den Antrag. Heisst sie den Antrag gut, weist sie die SVA zur Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer an.

3

Gewährt die Gemeinde eine Prämienverbilligung auf anderer Grundlage als einer Steuereinschätzung nach § 9 Abs. 2, überprüft sie ihren Entscheid, sobald eine rechtskräftige Steuereinschätzung für das dem Auszahlungsjahr vorangehende Jahr vorliegt. Wurde der Person eine zu hohe Prämienverbilligung gewährt, meldet die Gemeinde dies der SVA.

Rückforderung

§ 20.[21]

1

In den Fällen von § 19 b Abs. 3 fordert die SVA den unrechtmässig ausbezahlten Betrag von der versicherten Person zurück.

2

Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter.

Verjährung

§ 21.[21]

1

Der Anspruch auf Prämienverbilligung verjährt zwei Jahre nach Beginn des Jahres, für das er geltend gemacht wird.

2

Der Rückforderungsanspruch gemäss § 20 verjährt zwei Jahre, nachdem die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der Beiträge erhalten hat, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.

3

Abs. 1 gilt nicht in Fällen von § 14 Abs. 3.[23]

Zahlungen

§ 22.

Der Kanton stellt der SVA[21] die notwendigen finanziellen Mittel für die Prämienverbilligung durch Vorschüsse zur Verfügung.

Abrechnung und Revision

§ 23.[24]

1

Die SVA erstellt zuhanden der Direktion eine Abrechnung:

a.bis Ende März über die im Vorjahr ausgerichteten Prämienverbilligungen und Pauschalbeträge,

b.bis Ende Mai über die im Vorjahr ausgerichteten Entschädigungen für Verlustscheine gemäss Art. 64 a Abs. 4 KVG.

2

Die SVA stellt ihr bis Ende Mai einen Revisionsbericht zu.

Entschädigung

§ 24.[19]

Der Kanton richtet der SVA eine kostendeckende Entschädigung für die Durchführung der Prämienverbilligung gemäss § 8 sowie des Datenaustausches und der Verlustscheinabgeltung gemäss § 18 a aus.

VI. Auskünfte und Amtshilfe[21]

Bearbeitung von Personendaten

§ 25.[21]

1

Für die Prüfung von Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht nach § 5 kann die Direktion von kantonalen und kommunalen Behörden, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und vom Versicherer Auskunft über die Personalien, die Meldeverhältnisse und den Zivilstand, die beruflichen Tätigkeiten, den Aufenthaltszweck, das Versicherungsverhältnis und den Gesundheitszustand der Antragstellerin oder des Antragstellers verlangen.

2

Für die Durchführung der Prämienverbilligung kann die SVA von der Gemeinde, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und vom Versicherer Auskunft über die versicherte Person, ihre Personalien und ihre Meldeverhältnisse, das Versicherungsverhältnis sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 9 verlangen. Ist eine Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG beantragt, kann sie zudem eine Ausbildungsbestätigung verlangen.

3

Für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung für die Prämienverbilligung kann die Gemeinde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und vom Versicherer Auskunft über die versicherte Person, ihre Personalien, das Versicherungsverhältnis sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 9 verlangen. Ist eine Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG beantragt, kann sie zudem eine Ausbildungsbestätigung verlangen.

Amts- und Verwaltungshilfe

§ 25 a.[20]

Die Versicherer, die SVA sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen erteilen sich gegenseitig und kostenlos die für den Vollzug der Bestimmungen über die Krankenversicherung erforderlichen Auskünfte und stellen sich die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

VII. Rechtspflege

Verwaltungsinternes Verfahren

§ 26.[11]

In folgenden Bereichen richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[6]:

a.Zuteilung im Sinne von § 4 sowie Prämienverbilligung und Prä-mienübernahme durch die Gemeinde,

b.Prämienverbilligung durch die SVA ,

c.Befreiung von der Versicherungspflicht sowie ausserkantonale Hospitalisation durch die Direktion .

Beschwerde

§ 27.[11]

Gegen Entscheide im Sinne von § 26 kann beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

§ 28.[11]

Rechtsmitteln gegen die Zuteilung im Sinne von § 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30.

Die Bestimmungen über die Prämienverbilligung der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995[4] gehen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.

IX. Änderung bisherigen Rechts

§ 31.

Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert: . . .[10]

§ 32.

Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 wird wie folgt geändert: . . .[10]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

Übergangsbestimmung zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 14. Januar 2013

(OS 68, 470)

Die Gemeinde bewirtschaftet die Verlustscheine, die sie bis zum 31. Dezember 2011 übernommen hat. Sie trägt die Bewirtschaftungskosten. Der Kanton erhält die Hälfte des Erlöses.


[1] OS 55, 436. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 55, 443).

[2] ABl 1998, 783.

[3] LS 631. 1.

[4] LS 832. 1.

[5] SR 142. 31 ff.

[6] SR 830. 1.

[7] SR 831. 30.

[8] SR 832. 10.

[9] SR 832. 102.

[10] Text siehe OS 55, 442.

[11] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[12] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[13] Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 579; ABl 2007, 928). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[14] Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 579; ABl 2007, 928). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[15] Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 579; ABl 2007, 928). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[16] Fassung gemäss G vom 17. Januar 2011 (OS 66, 431; ABl 2010, 2259). In Kraft seit 1. September 2011.

[17] Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[18] Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[19] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[20] Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[21] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[22] Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[23] Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[24] Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft seit 1. Januar 2014.

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