Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV)

(vom 19. April 2023)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Vollzug

§ 1.

1

Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Selbstbestimmungsgesetz und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.

Karenzfrist

§ 2.

1

Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz beziehen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton haben.

2

War vor dem Austritt aus einer Institution nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[8] ein anderer Kanton gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)[4] für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenzfrist ab dem Austritt.

3

Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

4

Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leistungsabgeltung vor Wohnsitznahme im Kanton zuständig war.

Subsidiarität

§ 3.

1

Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden auch dann berücksichtigt, wenn sie trotz Anspruch nicht bezogen werden. Erscheint der Bezug anderer Leistungen unverhältnismässig oder nicht zweckmässig, können Ausnahmen gewährt werden.

2

Befinden sich Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen in Abklärung, können vorläufig Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz gewährt werden.

Besitzstand im Rentenalter

§ 4.

1

Personen im Rentenalter können grundsätzlich nur Leistungen in denjenigen Bereichen gemäss § 1 Abs. 1 SLBG beziehen, in denen sie bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen bezogen haben. Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem veränderten Bedarf angepasst werden, soweit der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.

2

Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Bereich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen.

3

Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leistungen in neuen Bereichen bezogen werden, falls gegenüber den vor dem Rentenalter bezogenen Leistungen keine Mehrkosten anfallen.

B. Leistungen

Leistungsarten

§ 5.

1

Beratung umfasst insbesondere:

a.individuell zugeschnittene Informationen zum Bedarf nach Begleitung und Betreuung,

b.individuelle Hilfestellung beim selbstbestimmten Leistungsbezug.

2

Als Angehörige gemäss § 9 lit. a SLBG gelten alle Bezugspersonen von Menschen mit Behinderung.

3

Begleitung und Betreuung umfassen insbesondere:

a.Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung der individuellen, alltäglichen Lebensführung,

b.Unterstützung beim Wahrnehmen einer Tagesstruktur und bei der Ausführung von Arbeit,

c.Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung von Freizeit- und Ferienaktivitäten,

d.Gewährleistung der Sicherheit am Tag und in der Nacht.

Leistungsanspruch

a. Beratung

§ 6.

1

Der Leistungsanspruch umfasst den Kontakt mit Beratungsstellen.

2

Es wird keine vorgängige Bedarfsabklärung vorausgesetzt.

b. Begleitung und Betreuung

§ 7.

1

Der Leistungsanspruch umfasst den Leistungsumfang für Begleitung und Betreuung in Zeiteinheiten.

2

Vorausgesetzt ist, dass der Leistungsumfang mindestens zwei Stunden pro Monat beträgt.

3

Für den Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG kann der Leistungsanspruch in Bedarfsstufen ausgedrückt werden.

Abklärungsstelle

a. Unabhängigkeit

§ 8.

1

Die Abklärungsstelle ist eine eigenständige Verwaltungseinheit im Amt.

2

Sie ist personell unabhängig von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staatlichen Stellen, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle betroffen sein können.

3

Sie entscheidet im Einzelfall weisungsungebunden, insbesondere bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs.

b. Beizug Dritter

§ 9.

1

Die Abklärungsstelle kann Dritte mit der Bedarfsermittlung beauftragen.

2

Diese müssen personell, finanziell und organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staatlichen Stellen sein, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle betroffen sein können.

Individuelle Bedarfsermittlung

a. Aufenthalt in Institutionen gemäss IFEG

§ 10.

Für Aufenthalte in Institutionen gemäss IFEG kann die Abklärungsstelle auf Gesuch der betroffenen Person den Bedarf gestützt auf eine Einstufung durch die Institution während der ersten drei Monate des Aufenthalts ermitteln.

b. Methode

§ 11.

Die Abklärungsstelle stellt die Weiterentwicklung der fachlich anerkannten Methode zur individuellen Bedarfsermittlung sicher.

Voucher

§ 12.

1

Der Voucher enthält Angaben zur anspruchsberechtigten Person und zum Leistungsanspruch.

2

Der Voucher wird in der Regel unbefristet ausgestellt. Ausnahmsweise, insbesondere wenn eine Veränderung der bedarfsbestimmenden Situation zu erwarten ist, kann er ganz oder teilweise befristet werden.

3

Pro Person können mehrere Voucher ausgestellt werden.

4

Der Voucher kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft für den Leistungsbezug eingesetzt werden. Zu viel bezogene Leistungen müssen nach Eintritt der Rechtskraft nicht zurückerstattet werden.

5

Zur Rückerstattung ist verpflichtet, wer Leistungen unter unwahren Angaben erwirkt hat.

Betrag zur Selbstverwaltung

§ 13.

1

Die Abklärungsstelle richtet Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[6] oder Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung[7] erhalten, in der Regel anstelle eines Vouchers einen Betrag zur Selbstverwaltung aus.

2

Sie bemisst die Höhe des Betrags nach dem Leistungsumfang und dem Ansatz für Assistenzbeiträge.

C. Leistungserbringende im Allgemeinen

Anforderungen

a. institutionelle Leistungserbringende

§ 14.

1

Institutionelle Leistungserbringende müssen ihren Sitz in der Schweiz haben.

2

Sie reichen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 20 SLBG insbesondere folgende Unterlagen ein:

a.Betriebs- und Betreuungskonzept,

b.Finanzplanung,

c.Dokumentation über Massnahmen zur Qualitätssicherung.

3

Die Mindestanforderungen bestimmen sich nach dem Leistungsvolumen. Dieses bemisst sich bei Institutionen gemäss IFEG nach der Platzzahl und bei den übrigen institutionellen Leistungserbringenden nach der Anzahl Leistungsstunden.

b. private Leistungserbringende

§ 15.

1

Private Leistungserbringende haben die Aufgabe, die Teilhabe und Selbstbestimmung der betroffenen Person zu fördern.

2

Sie haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a.Volljährigkeit,

b.guter Leumund,

c.angemessene Versicherungsdeckung,

d.Wohnsitz in der Schweiz,

e.Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung.

c. Beratung

§ 16.

1

Beratung wird von institutionellen Leistungserbringenden angeboten.

2

Leistungserbringende, die auch Begleitung und Betreuung anbieten, gewährleisten, dass die Beratung unabhängig von der Begleitung und Betreuung erfolgt.

Beitragsberechtigung

§ 17.

1

Beim Bedarf nach einer Leistung werden insbesondere die regionale Verteilung und die Abdeckung der Zielgruppen berücksichtigt.

2

Die Beitragsberechtigung wird für längstens fünf Jahre erteilt.

3

Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nicht mehr erfüllt, werden Auflagen verfügt oder die Beitragsberechtigung entzogen.

D. Institutionen gemäss IFEG

Leistungsbereiche

a. im Allgemeinen

§ 18.

1

Institutionen gemäss IFEG werden in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung anerkannt.

2

Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven Wohnformen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG können im Bereich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit Behinderung während mindestens fünf Tagen pro Woche vor Ort gegen Entgelt individuelle Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bieten.

3

Institutionen mit Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c IFEG können im Bereich Tagesgestaltung anerkannt werden, wenn sie in der Regel dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung aufnehmen, die weder im ersten Arbeitsmarkt noch in Werkstätten beschäftigt werden können, um ohne Leistungsdruck an tagesstrukturierenden Programmen teilzunehmen.

b. Werkstätten

§ 19.

1

Institutionen mit Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a IFEG können im Bereich Arbeit anerkannt werden, wenn sie dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung, die keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben können und Unterstützung benötigen, beschäftigen, betreuen und begleiten.

2

Als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a IFEG gelten weiter Angebote, die Integrationsarbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt für mehr als drei Menschen mit Behinderung bereitstellen und in deren Rahmen Betreuung oder Begleitung stattfindet.

3

Werkstätten schliessen mit den Beschäftigten Einzelarbeitsverträge nach dem Obligationenrecht[5] ab. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und erhalten eine angemessene Entlöhnung.

Trägerschaft

a. im Allgemeinen

§ 20.

1

Die Trägerschaft einer Institution gemäss IFEG hat die strategische Leitung und überwacht die operative Tätigkeit.

2

Sie regelt schriftlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Organe und jene der operativen Leitung.

3

Die Trägerschaft muss im Handelsregister eingetragen sein.

b. Unabhängigkeit

§ 21.

Die Trägerschaft stellt sicher, dass ihre Organe und die operative Leitung voneinander unabhängig sind. Die operative Leitung und ihre Stellvertretung dürfen grundsätzlich nicht dem leitenden Organ der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persönlich oder wirtschaftlich eng verbunden sein. Das Amt kann in Richtlinien Ausnahmen vorsehen.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 22.

1

Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG umfassen insbesondere:

a.fachliche Anforderungen an die Betreuungspersonen, die Betreuungszeiten und den Betreuungsschlüssel,

b.Anforderungen an die Infrastruktur,

c.Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der operativen Leitung und ihrer Stellvertretung,

d.die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung eines vom Amt vorgegebenen Referenzsystems,

e.Vorgaben des Amtes zu Kontorahmen, Rechnungslegung und Gewinnausschüttung.

2

Das Amt kann für die Beurteilung der Infrastruktur das Hochbauamt beiziehen.

Bewilligung

§ 23.

1

Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann in Ausnahmefällen befristet werden.

2

Das Amt überprüft regelmässig die Einhaltung der Voraussetzungen, insbesondere der Qualitätsrichtlinien. Dabei kann es die Institutionen besuchen, Dokumente einsehen und Personen befragen.

Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen

§ 24.

1

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angesetzt.

2

Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, werden Auflagen verfügt und die Institution verwarnt.

3

Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

4

Wenn eine ernsthafte Gefahr für Menschen mit Behinderung besteht, kann die Bewilligung sofort entzogen werden.

Aufsicht

§ 25.

1

Der Bezirksrat erstattet dem Amt in der Regel jährlich Bericht.

2

Das Amt legt den Umfang der Aufsichtstätigkeit und die Form des Berichts fest.

3

Der Bezirksrat stimmt seine Beschlüsse mit dem Amt ab.

E. Leistungsbezug

Einlösung des Vouchers

§ 26.

1

Der Voucher ist persönlich und unübertragbar.

2

Die Einlösung bei einem Leistungserbringenden setzt einen Vertrag nach § 31 SLBG voraus. Die Leistungserbringenden teilen dem Amt den Vertragsabschluss mit.

3

Menschen mit Behinderung können den im Voucher ausgewiesenen Leistungsumfang auf mehrere Leistungserbringende aufteilen. Das Amt kann Leistungen im Bereich Wohnen in Institutionen gemäss IFEG von einer Aufteilung ausnehmen.

4

Nicht bezogene Leistungen verfallen nach einer vom Amt bestimmten Dauer.

Vorgaben der Leistungserbringenden

§ 27.

Das Amt kann die Festlegung von Voraussetzungen gemäss § 30 Abs. 2 SLBG begrenzen, falls dadurch die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung wesentlich beeinträchtigt wird. Insbesondere kann die Koppelung mit weiteren Angeboten der Leistungserbringenden oder von mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Dritten untersagt werden.

Wechsel von Leistungserbringenden

§ 28.

1

Menschen mit Behinderung können Leistungserbringende unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wechseln.

2

Die Leistungserbringenden teilen dem Amt die Vertragskündigung mit.

Vertrag für den Leistungsbezug

§ 29.

1

Das Amt kann für den Vertrag zwischen Menschen mit Behinderung und institutionellen Leistungserbringenden Vorgaben machen, die sich nach der Art der Leistungserbringenden und der Leistung unterscheiden können.

2

Der Vertrag zwischen Menschen mit Behinderung und privaten Leistungserbringenden ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Er muss mit einem Vertragsformular abgeschlossen werden, das vom Amt vorgegeben wird. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten subsidiär.

Einsichtsrechte

§ 30.

1

Menschen mit Behinderung können Informationen zu ihrem Leistungsanspruch, zum Leistungsbezug und zu geeigneten Leistungserbringenden einsehen.

2

Leistungserbringende können Informationen zum Leistungsanspruch von Menschen mit Behinderung einsehen, mit denen sie einen Vertrag abschliessen, soweit dies für den Vertragsabschluss und die Leistungserbringung notwendig ist.

3

Das Amt erlässt Richtlinien zum Inhalt und zur Form der Einsicht.

Schlichtungsstelle

§ 31.

1

Das Amt bestimmt eine oder mehrere Schlichtungsstellen.

2

Es macht den Schlichtungsstellen Vorgaben, insbesondere zur

a.fachlichen und persönlichen Qualifikation der Schlichterinnen und Schlichter,

b.Zugänglichkeit und zielgruppengerechten Kommunikation und Information,

c.Bearbeitung der Anfragen und Qualitätssicherung,

d.Berichterstattung.

3

Hat das Amt mehrere Schlichtungsstellen bestimmt, legt es deren Zuständigkeiten fest.

Schlichtungsverfahren

§ 32.

1

Liegt ein Konflikt mit Leistungserbringenden vor, können Menschen mit Behinderung formlos an die zuständige Schlichtungsstelle gelangen.

2

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos.

3

Betreffen die Umstände des Konflikts die Bewilligung oder die Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden, informiert die Schlichtungsstelle das Amt. Ohne Zustimmung der betroffenen Person dürfen aus der Meldung keine Rückschlüsse auf sie möglich sein.

F. Leistungsabgeltung

Kostenbeteiligung

§ 33.

1

Das Amt legt die Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung in Institutionen gemäss IFEG anhand einer anerkannten Methode zur Bedarfsermittlung nach Bedarfsstufe und Art der Behinderung fest. Personen in der niedrigsten Bedarfsstufe können die vollen Kosten auferlegt werden.

2

Institutionen gemäss IFEG verrechnen die Kostenbeteiligung direkt den Menschen mit Behinderung und verwenden die Kostenbeteiligung zweckbestimmt.

Subjektfinanzierte Leistungen

§ 34.

1

Das Amt legt jährlich Normtarife fest, die für eine Leistung je Bedarfsstufe oder je Zeiteinheit und je Bereich gemäss § 1 Abs. 1 SLBG ausgerichtet werden.

2

Das Amt kann weitere Tarife vorsehen, wenn die Nettoaufwendungen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung dauerhaft und wesentlich von den Normtarifen abweichen.

3

Private Leistungserbringende werden für höchstens 400 Stunden pro Jahr entschädigt.

4

Das Amt rechnet bei privaten Leistungserbringenden die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben für unselbstständig erwerbstätige Personen ab und bezahlt diese.

Objektfinanzierte Leistungen

§ 35.

1

Beratungsleistungen werden objektfinanziert abgegolten.

2

Das Amt legt fest, welche weiteren Leistungen objektfinanziert abgegolten werden.

3

Liegen für eine Leistung noch keine Erfahrungswerte vor oder droht eine bedeutsame Angebotslücke, kann das Amt mit Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe oder eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren.

Leistungsvereinbarungen

§ 36.

1

Leistungsvereinbarungen können für ein oder mehrere Jahre abgeschlossen werden, längstens für die Dauer der befristeten Beitragsberechtigung.

2

Sie regeln insbesondere das Leistungsangebot, die Leistungsmenge, die Grundsätze der Leistungserbringung und deren Überprüfung sowie die Leistungsabgeltung.

Angebotslücke

§ 37.

1

Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande und droht hinsichtlich Zielgruppe, Leistungsmenge oder regionaler Abdeckung eine bedeutsame Angebotslücke, legt das Amt die Leistungsabgeltung durch Anordnung fest.

2

Dabei werden die ungedeckten Kosten bei wirtschaftlicher Leistungserbringung berücksichtigt.

Pflichtverletzungen

§ 38.

Erfüllen Leistungserbringende Bestimmungen des Selbstbestimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht, beachten sie Vorgaben oder Auflagen des Amtes nicht oder werden die Kostenanteile zweckentfremdet, kann das Amt die Leistungsvereinbarung vorzeitig beendigen oder eine durch Anordnung festgelegte Leistungsabgeltung vorzeitig einstellen.

Abgeltung bei ausserkantonalen Leistungserbringenden

§ 39.

1

Für die Abgeltung der Leistungen ausserkantonaler Leistungserbringender sind die Bestimmungen der IVSE massgebend, wenn die Leistungserbringenden über eine Anerkennung gemäss IVSE verfügen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht.

2

Leistungen der übrigen ausserkantonalen Leistungserbringenden werden nur abgegolten, wenn eine Beitragsberechtigung vorliegt. Die Abgeltung richtet sich nach dieser Verordnung.

G. Sicherung und Entwicklung des Angebots

Veröffentlichung von Auswertungen

§ 40.

Das Amt veröffentlicht mindestens alle drei Jahre Auswertungen zu Angebotsentwicklung, Angebotsnutzung, Überangeboten und Angebotslücken.

Förderung von Infrastrukturvorhaben

§ 41.

1

Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG können mit Bürgschaften oder Darlehen gefördert werden, wenn

a.die Institutionen beitragsberechtigt sind,

b.die Vorhaben zur Angebotssicherung notwendig sind,

c.die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen,

d.die Vorhaben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen,

e.die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

2

Infrastrukturvorhaben sind:

a.der Kauf von Liegenschaften,

b.Neubauten,

c.Umbauten,

d.Instandsetzungen bestehender Liegenschaften,

e.andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich ziehen.

Bürgschaften

§ 42.

1

Eine Bürgschaft kann nur für Darlehen einer Bank gemäss dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen[9] gewährt werden.

2

Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Ausnahmsweise kann sie höher ausfallen.

3

Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens.

4

Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission.

Darlehen

§ 43.

1

Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infrastrukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen gewährt werden.

2

Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens.

3

Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung verlangen und eine Amortisationspflicht vorsehen.

Anrechenbare Kosten

§ 44.

1

Anrechenbar sind für die Leistungserbringung notwendige Baukosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a.Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hinausgehen,

b.Mehrkosten wegen unzweckmässiger oder besonders aufwendiger Ausführung oder Ausstattung der Bauten,

c.Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird.

2

Die Baudirektion erstellt zuhanden des Amtes baufachliche Gutachten. Diese enthalten insbesondere Angaben

a.zum anrechenbaren Raumprogramm,

b.zu den anrechenbaren Kosten,

c.zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 41 Abs. 1 lit. c und d,

d.zur Einhaltung des Beschaffungsrechts.

Kommission für Behindertenfragen

a. Bestellung

§ 45.

1

Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das Amt ist mit mindestens einer Person vertreten.

2

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

b. Organisation

§ 46.

1

Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

2

Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

c. Aufgaben

§ 47.

Die Kommission

a.begleitet die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes und berät dabei das Amt,

b.beobachtet und beurteilt Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen .

H. Übergangsbestimmung

§ 48.

Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermittlung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der am 31. Dezember 2023 anerkannten Methode zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs vornehmen.


[1] OS 78, 287; Begründung siehe ABl 2023-05-05

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

[3] LS 831. 5.

[4] LS 851. 5.

[5] SR 220.

[6] SR 831. 10.

[7] SR 831. 20.

[8] SR 831. 26.

[9] SR 952. 0.

[10] SR 0. 109.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 376; ABl 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.

831.51 – Versionen

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