Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
I.Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird eine Vereinbarung betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgeschlossen.
II.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. (vom 12. September 2006 / 25. Oktober 2006) Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren: Art. 1 Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[2] (Aufsicht).
Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine Entschädigung. Art. 3 Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haftungsrecht.