Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen

(vom 19. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Aufsicht

§ 1.[7]

Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen der Direktion der Justiz und des Innern ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG[5] und Art. 89bis

Abs. 6 ZGB[4].

Berichterstattung

§ 2.[9]

Die Vorsorgeeinrichtungen erstatten dem Amt jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss, Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG[5].

Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2[6], den Revisionsbericht der Kontrollstelle sowie neu erstellte versicherungstechnische Gutachten des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bei.

Bei Unterdeckung oder eingeschränkter Risikofähigkeit reichen sie zusätzlich einen ergänzenden Bericht der Kontrollstelle gemäss den Weisungen des Amtes ein.

Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.

Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.

Weisungsrecht

§ 3.

Das Amt ist gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen sowie deren Expertinnen und Experten weisungsberechtigt.

Gebühren

§ 4.

Das Amt erhebt folgende Gebühren:

a)Ausübung der Aufsicht Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen)

Jährliche Grundgebühr in Fr.
bis Fr.100 000200
bis Fr.500 000400
bis Fr.1 000 000600
bis Fr. 5 000 000800
bis Fr. 10 000 0001000
bis Fr. 20 000 0001500
bis Fr. 100 000 0001800
bis Fr. 500 000 0002100
über Fr. 500 000 0002400
Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Destinatäre entrichtet:
bis Fr. 100 000200
bis Fr. 500 000300
über Fr. 500 000500
Gebühr in Fr.8
b) Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge250–2500
c) Änderung oder Löschung eines Registereintrags250
d) Genehmigung von Schlussberichten nach Löschung im Register200–2000
e) Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung200–2000
f) Urkundenänderung100–600
g) Reglementsprüfung200–500
h)9 Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide500–5000
Erfordern Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. h einen aussergewöhnlich grossen Aufwand, können Gebühren entsprechend diesem Aufwand verrechnet werden.8

B. Stiftungen

Stiftungen der beruflichen Vorsorge

§ 5.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Stiftungen der beruflichen Vorsorge.

Aufsicht

§ 6.

Das Amt ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören.

Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen berücksichtigt es die Kontrolle der Direktion des Regierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.

Der Bezirksrat ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören, der Gemeinderat über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören.

Berichterstattung

§ 7.[9]

Die Stiftungen reichen der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss, die Jahresrechnung mit Vorjahreszahlen, den Bericht der unabhängigen qualifizierten Kontrollstelle und einen Tätigkeitsbericht ein. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.

Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anforderungen an die Berichterstattung festlegen.

Die Stiftungen reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.

Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.

Eingriffsbefugnis

§ 8.

Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Änderung von Organisation oder Zweck

§ 9.

Für Änderungen der Organisation oder des Zweckes von Stiftungen gemäss Art. 85 und 86 ZGB[4] ist das Amt zuständig.

Gebühren

§ 10.

Die vom Amt erhobenen Gebühren richten sich nach § 4 lit. a, e, f, g und

h.Im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 entfällt die Gebührenerhebung gemäss § 4 lit. a. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden[3] und der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden[2].

C. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 17. August 1983 und die Verordnung über das Stiftungswesen vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.


[1] OS 56, 232.

[2] 681.

[3] 682.

[4] SR 210.

[5] SR 831. 40.

[6] SR 831. 441. 1.

[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 109). In Kraft seit 1. Juni 2003.

[8] Eingefügt durch RRB vom 28. Januar 2004 (OS 59, 53). In Kraft seit 1. März 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2004 (OS 59, 53). In Kraft seit 1. März 2004.

831.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05901.01.200801.01.2013Version öffnen
04401.03.200401.01.2008Version öffnen
04101.07.200329.02.2004Version öffnen
03001.07.2003Version öffnen
02030.09.2000Version öffnen
00931.12.1997Version öffnen
00031.03.1995Version öffnen