Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
(vom 19. Juli 2000)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Aufsicht
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen der Direktion der Justiz und des Innern ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG[5] und Art. 89bis
Abs. 6 ZGB[4].
Berichterstattung
Die Vorsorgeeinrichtungen erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG[5].
Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2[6], den Revisionsbericht der Kontrollstelle sowie neu erstellte versicherungstechnische Gutachten des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bei.
Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.
Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.
Weisungsrecht
Das Amt ist gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen sowie deren Expertinnen und Experten weisungsberechtigt.
Gebühren
Das Amt erhebt folgende Gebühren:
a)Ausübung der Aufsicht Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen)
| Jährliche Grundgebühr in Fr. |
|---|
| bisFr.100 000200 |
| bisFr.500 000400 |
| bisFr.1 000 000600 |
| bisFr.5 000 000800 |
| bis Fr. 10 000 0001000 |
| bis Fr. 20 000 0001500 |
| bis Fr. 100 000 0001800 |
| bis Fr. 500 000 0002100 |
| über Fr. 500 000 0002400 |
| Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Destinatäre entrichtet: |
| bis Fr. 100 000200 |
| bis Fr. 500 000300 |
| über Fr. 500 000500 |
| b) Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge250•2500 |
| c) Änderung oder Löschung eines Registereintrags250 |
| d) Genehmigung von Schlussberichten nach Löschung im Register200•2000 |
| e) Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung200•2000 |
| f) Urkundenänderung100•600 |
| g) Reglementsprüfung200•500 |
| h) Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide250•2500 |
B. Stiftungen
Stiftungen der beruflichen Vorsorge
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Stiftungen der beruflichen Vorsorge.
Aufsicht
Das Amt ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören.
Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen berücksichtigt es die Kontrolle der Direktion des Regierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.
Der Bezirksrat ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören, der Gemeinderat über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören.
Berichterstattung
Die Stiftungen reichen der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnung, den Bericht der unabhängigen qualifizierten Kontrollstelle und einen Tätigkeitsbericht ein. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.
Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.
Eingriffsbefugnis
Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.
Änderung von Organisation oder Zweck
Für Änderungen der Organisation oder des Zweckes von Stiftungen gemäss Art. 85 und 86 ZGB[4] ist das Amt zuständig.
Gebühren
Die vom Amt erhobenen Gebühren richten sich nach § 4 lit. a, e, f, g und
h.Im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 entfällt die Gebührenerhebung gemäss § 4 lit. a. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden[3] und der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden[2].
C. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 17. August 1983 und die Verordnung über das Stiftungswesen vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.
[5] SR 831. 40.
[6] SR 831. 441. 1.
[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 109). In Kraft seit 1. Juni 2003.