Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

(vom 5. März 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 9 Abs. 3, 19 a Abs. 2 und 42 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG)[5]

A. Jährliche Ergänzungsleistung

Anerkannte Heime

§ 1.

Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV)[13] sind:

a.[20] Einrichtungen, die auf der Spitalliste nach § 7 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 oder der Pflegeheimliste nach § 4 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010[8] aufgeführt sind,

b.Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 ,

c.Schulheime mit Bewilligung gemäss § 36 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 ,

d.Jugendheime oder heimähnliche Einrichtungen nach § 2 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 ,

e.Pflegefamilien mit Bewilligung gemäss § 5 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 ,

f.weitere vom Kantonalen Sozialamt als anerkannte Heime bezeichnete Einrichtungen.

Betrag für persönliche Auslagen

§ 2.

Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.

B. Krankheits- und Behinderungskosten

Allgemeines

a. Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

§ 3.[19]

1

Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt:

a.Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung,

b.Assistenzbeitrag der IV.

2

Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (ELG)[12] oder nach Art. 19 b ELV[13], werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG[12] darf jedoch nicht unterschritten werden.

3

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

4

Bei Anwendung von Art. 14 Abs. 5 ELG[12] gelten Abs. 2 und 3 sinngemäss.

b. Im Ausland entstandene Kosten

§ 4.

Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn

a.sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig geworden sind,

b.medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können oder nachhaltig kostengünstiger als in der Schweiz sind.

c. Massgebender Zeitpunkt

§ 5.

1

Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

2

Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf, wenn

a.die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder für einzelne Familienangehörige dahinfällt,

b.die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kanton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abstellt.

Kosten aus KVG

§ 7.

1

Die Beteiligung der Versicherten nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)[14] an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, wird vergütet.

2

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

3

Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)[15] gewählt, wird eine Kostenbeteiligung für Franchise und Selbstbehalt von gesamthaft höchstens Fr. 1000 pro Jahr vergütet.[20]

Zahnbehandlungen

§ 8.

1

Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden vergütet.

2

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten.

3

Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich Fr. 3000, ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können die Fr. 3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war.[20]

4

Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

Diät

§ 9.

Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100 vergütet.

Erholungs- und Badekuren

§ 10.

1

Vergütet werden die Kosten für

a.ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Heim oder Spital,

b.ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.

2

Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

3

Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.

Zu Hause lebende Personen

a. Im Allgemeinen

§ 11.

1

Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in einem Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium erbracht werden.

2

Werden die Leistungen durch private Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergütet, als sie den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen.

3

Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

4

Werden die Leistungen durch Personen erbracht, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind, so werden höchstens Fr. 25 pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet.

b. Leistungen durch Familienangehörige

§ 12.

1

Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet.

2

Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen

a.nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und

b.durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

3

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1 und 2 vor.[18]

c. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal

§ 13.

1

Werden die Leistungen durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV[15] erbracht werden kann.

2

Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorganen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforderungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.

3

Bei Personen ohne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV[15] werden höchstens Fr. 30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr. 45 brutto pro Stunde vergütet.

4

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprüchen gemäss Abs. 1–3 vor.[18]

d. Vorübergehende Heimaufenthalte

§ 13 a.[21]

1

Die Kosten für vorübergehende Heim- und Spitalaufenthalte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung für die Dauer von längstens drei Monaten vergütet.

2

Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

3

Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG[5] gilt sinngemäss.

Behinderte in Tagesstrukturen

§ 14.

1

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn

a.sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält,

b.die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Träger betrieben wird und

c.die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.

2

Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG[12] werden keine Kosten vergütet.

Transporte

§ 15.

1

Vergütet werden die Kosten für

a.Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz,

b.Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort,

c.Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 dieser Verordnung anbieten.

2

In Fällen von Abs. 1 lit. b und c werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

Hilfsmittel

a. Im Allgemeinen

§ 16.

1

Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.

2

Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.

3

Vergütet werden:

a.ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA) ,

b.die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte,

c.die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.

4

Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungskosten sowie der Kosten für das Gebrauchstraining gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.

5

Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

b. Abklärung

§ 17.

1

Ist zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte eine entsprechende Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.

2

Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannt ist.

3

Die Kosten der Abklärung und Bescheinigung werden vergütet.

C. Beihilfe

Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

§ 18.

1

Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft richtet sich nach §§ 13 ff. ZLG.

2

Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft mit einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 1 oder Art. 1a ELV[13] und Recht auf Beihilfe hat jede Person Anspruch auf Beihilfe für Alleinstehende.

Haushalte mit mehreren Personen

§ 19.

Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

D. Zuschüsse

Anspruch

§ 20.

1

Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG[12] sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.

2

Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.

3

Bei Zuschüssen an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern lebende Personen sind die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.[20]

4

Bei Zuschüssen an invalide Personen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)[11] sind die Karenzfristen von Art. 5 ELG[12] und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz oder im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.

Verzicht auf Einkommen und Vermögen

§ 21.

Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG[12] und Art. 17 a ELV[13] anwendbar.

Rückerstattung

§ 22.

Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den Bestimmungen für die Beihilfen.

E. Finanzierung

Festsetzung der Kostenanteile

§ 23.

1

Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben.

2

Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss §§ 33 Abs. 2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus.[20]

3

Wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG[12] gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungsbetrag nach Massgabe der Pflichtwidrigkeit denjenigen Gemeinden in Rechnung, welche die Kürzung verursacht haben.[21]

F. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 108; Begründung siehe ABl 2008, 424.

[2] LS 412. 100.

[3] Obsolet.

[4] LS 813. 20.

[5] LS 831. 3.

[6] LS 852. 21.

[7] LS 852. 22.

[8] LS 855. 1.

[9] LS 855. 2.

[10] SR 831. 135. 1.

[11] SR 831. 26.

[12] SR 831. 30.

[13] SR 831. 301.

[14] SR 832. 10.

[15] SR 832. 102.

[16] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 385; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[17] Eingefügt durch RRB vom 18. August 2010 (OS 65, 698; ABl 2010, 1783). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[18] Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[19] Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[20] Fassung gemäss RRB vom 11. September 2013 (OS 68, 491; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[21] Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2021.

[22] Aufgehoben durch RRB vom 30. September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2021.

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