Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(vom 17. Dezember 1997)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 sowie lit. b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 1997 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[3] sowie auf § 42 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG)[2]
Bei Personen, die zu Hause wohnen, wird die jährliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV auf Grund folgender Werte berechnet (Basis für Alleinstehende):
a)[8] Als anerkannte Ausgabe bzw. Einkommensgrenze im Sinne von § 9 ZLG gilt der maximale bundesrechtliche Jahresbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf. b)7
c)[6] Als anerkannte Ausgabe für die obligatorische Krankenversicherung gilt die kantonale Durchschnittsprämie gemäss Art. 3 b Abs. 3 lit. d ELG . Die Beträge gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bedarfsrechnung bei Ausländern im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c ELG[3]. Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.[5] Eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 d ELG[3] erfolgt nur im Rahmen der Ergänzungsleistungen.[5]
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird in Anwendung von Art. 3 a Abs. 3 ELG[3] und Art. 26 a ELV[4] zum bundesrechtlichen Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hinzugezählt.
Bei diesen Personen werden pro Jahr als Ausgaben im Sinne von Art. 3 b Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. d ELG[3] anerkannt:
a)[8] ein angemessener Betrag für persönliche Auslagen von höchstens Fr. 6000;
b)die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt ist, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden nach Massgabe des Krankenversicherungsrechts denjenigen Gemeinden vergütet, welche für diese Personen Zusatzleistungen erbringen.
Die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 35 des Zusatzleistungsgesetzes[2] berechnen sich nach Abzug der Mittel für die Prämienverbilligung, die den Gemeinden nach Abs. 2 vergütet werden.
Der anrechenbare Vermögensverzehr bei der Anspruchsberechnung für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern beträgt mit Wirkung ab 1. März 1998 einen Fünftel.
Lebt von beiden Ehepartnern nur eine Person im Heim oder Spital, beträgt der Vermögensverzehr einen Zehntel.
Die für die Fürsorge zuständige Direktion kann die anrechenbaren Kosten für Pensionäre und Langzeitpatienten in Heimen und Spitälern begrenzen. Dabei orientiert sie sich an der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser.
Die Information über den möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV erfolgt durch die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt und durch Fachorgane.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. September 1986 aufgehoben.
[1] OS 54, 478.
[2] 831. 3.
[3] SR 831. 30.
[4] SR 831. 301.
[5] Eingefügt durch RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[6] Fassung gemäss RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 28. Juli 1999 (OS 55, 344). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[8] Fassung gemäss RRB vom 28. November 2001 (OS 57, 75). In Kraft seit 1. Januar 2002.
[9] Fassung gemäss RRB vom 26. November 2003 (OS 58, 268). In Kraft seit 1. Januar 2004.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 26. November 2003 (OS 58, 268). In Kraft seit 1. Januar 2004.