Verordnung


zum Gesetz über die Zusatzleistungen


zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-


und Invalidenversicherung


(vom 17.September 1986) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 2 Abs. 1bis und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-cherung (ELG) FN3 sowie auf § 42 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN2,

beschliesst:
Erhöhung der Einkommensgrenze
§ 1. Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die für den Bezug von Ergänzungsleistungen massgebliche Einkommensgrenze um zwei Drittel.

Begrenzung der anrechenbaren Kosten
§ 2. Die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder einer Heilanstalt anrechenbaren Kosten dürfen pro Jahr die Summe, die sich aus dem Höchstbetrag der einfachen AHV-Rente und der Einkommensgrenze für die Ergänzungsleistungen bei Alleinstehenden ergibt, nicht übersteigen.

Dauert der Aufenthalt weniger als ein Jahr, werden die anrechenbaren Kosten nach Massgabe der Aufenthaltsdauer berechnet.

Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund FN4 am 1. Januar 1987 in Kraft.

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FN1 OS 49, 714.
FN2 831.3.
FN3 SR 831.3.
FN4 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.


831.31 – Versionen

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