Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG)[21]
(vom 7. Februar 1971)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf Art. 2 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG)[8][24] beschliesst:
Erster Abschnitt: Allgemeines
Leistungsarten
Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[7] und auf Grund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus:
a.Ergänzungsleistungen gemäss ELG , bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten,
b.Beihilfen,
c.Zuschüssen.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor.
Verhältnis zum europäischen Recht
Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch
a.das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit , sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;
b.das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation , sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
Durchführung
Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.
Information
Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen.
Zweiter Abschnitt: Organisation
A. Vollzug durch die Gemeinden[17]
Durchführungs- und Aufsichtsorgane
Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen übertragen werden.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsaufsicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.
Berichterstattung, Rechnungsablage und Meldungen
Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich besondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Rentenregister des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.
B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt[17]
Anschlussvereinbarung
Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt übertragen.
In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 1 erweitert werden.
Aufgabenverteilung
Die Durchführungsstelle gemäss § 3 Abs. 1 ist insbesondere zuständig für:
a.Beratung von Anspruchsberechtigten,
b.Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die Sozialversicherungsanstalt,
c.Anhörung der gesuchstellenden Person,
d.Prüfung und Ergänzung der eingereichten Unterlagen,
e.Lieferung der Daten, welche die Sozialversicherungsanstalt für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
Die Sozialversicherungsanstalt ist insbesondere zuständig für:
a.ergänzende Abklärungen des Sachverhaltes,
b.Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Zusatzleistungen.
Finanzierung
Der Kostenanteil nach § 34 Abs. 2 und der Verwaltungskostenanteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet.[25]
Die angeschlossene Gemeinde leistet der Sozialversicherungsanstalt eine kostendeckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zusatzleistungen und die Verwaltungskosten.[17]
Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der Sozialversicherungsanstalt gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.[17]
Revision
Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt auf Grund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat.
Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten
A. Ergänzungsleistungen
Krankheits- und Behinderungskosten
Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG[8] ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.
Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.
Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG[8] begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.
Koordination mit der Krankenversicherung
Ergibt die Bedarfsrechnung einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, wird für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgerichtet.
B. Beihilfen
Anspruchsberechtigte
Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG[8] erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.[25]
Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:[23]
a.dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen Ehegatten,
b.der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners,
c.einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
Anwendbare Bestimmungen des ELG
Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG[8] gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Umfang der Beihilfe
Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für unmündige Waisen und unmündige Kinder 1210 Franken. Für mündige Waisen und mündige Kinder beträgt er 2420 Franken.[23]
Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.
Berechnung der Beihilfe
Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a.die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b.der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
Koordination mit der Krankenversicherung
Besteht ein Anspruch auf Beihilfe, nicht aber auf jährliche Ergänzungsleistung, wird für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgerichtet, wobei der Höchstbetrag gemäss § 16 nicht überschritten werden darf.
Fehlender Bedarf
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.
Rückerstattung
Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,
a.wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
b.aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt.
Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.
Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch gegeben sind.
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.
C. Zuschüsse[24]
Zuschüsse
Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG[8] leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG[8] nicht überschritten werden.[29]
Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fachverband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.
§§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar.
D. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden[25]
Gemeindeeigene Leistungen
Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Anwendbares Recht
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[6] (Art. 27–61 ATSG).
Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen
Zuständigkeit
Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.[25]
Auszahlung
Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszuzahlen.
Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7 a die Sozialversicherungsanstalt richtet die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.[18]
Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung
Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.
Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Abgaben verrechnet werden.
Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.
Fünfter Abschnitt: Verfahren
Gesuch
Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.
§§ 25–27.[22]
Vollstreckbarkeit von Rückerstattungsverfügungen
Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstattungen, die gemäss Art. 54 ATSG[6] vollstreckbar sind, sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG[4] gleichgestellt.
Ergänzende Vorschriften
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vorschriften erlassen insbesondere über
a.das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von Zusatzleistungen,
b.die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergänzung zu den Bundesvorschriften,
c.die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2.
Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für Zusatzleistungen an.
Sechster Abschnitt: Rechtsmittel
Siebenter Abschnitt: Finanzierung
Kostentragung im Allgemeinen
Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
Kantonale Beiträge an die Gemeinden
Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden den Gemeinden nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz[3] vergütet.
Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von 44% an die beitragsberechtigten Ausgaben für Zusatzleistungen, die nach Abzug der Prämienverbilligungen verbleiben.
Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
Tatbestände und Strafen
a. Ergänzungsleistungen
Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965[8].
b. Beihilfen
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch[5] vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.
Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungsorgan die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.
Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.
Strafanzeige
Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.
Zuständigkeit und Verfolgungsverjährung bei Übertretungen
Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter-ämter zuständig.[28]
Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Absätze 1 und 2 verjährt in einem Jahr.
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kantonale Weisungen
Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.
Anpassung an die Bundesvorschriften
Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.
Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.
Wahrung bisheriger Rechte
Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.
Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.
Aufhebung früherer Erlasse
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungsvorschriften aufgehoben.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund[11] mit Wirkung ab 1. Januar 1971 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
[1] OS 44, 5 und GS VI, 330.
[2] Obsolet.
[3] LS 832. 01.
[4] SR 281. 1.
[5] SR 311. 0.
[6] SR 830. 1.
[7] SR 831. 3.
[8] SR 831. 30.
[9] SR 0. 142. 112. 681.
[10] SR 0. 632. 31.
[11] Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.
[12] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[13] Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
[14] Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
[15] Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
[16] Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).
[17] Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
[18] Fassung gemäss G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
[19] Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.
[20] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[21] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[22] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[23] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[24] Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[25] Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[26] Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[27] Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[28] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[29] Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABl 2010, 918). In Kraft seit 1. Januar 2011.