Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz)[17]

(vom 7. Februar 1971)[1]

Erster Abschnitt: Allgemeines

Leistungsarten

§ 1.

Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[8] und auf Grund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus:

a)Ergänzungsleistungen;

b)Beihilfen. Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen vor.

Verhältnis zum europäischen Recht

§ 1 a.[16]

Für die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch

a)das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit , sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung;

b)das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation , sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Durchführung

§ 2.[17]

Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.

Information

§ 2 a.[20]

Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt und die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen.

Zweiter Abschnitt: Organisation

A. Vollzug durch die Gemeinden[20]

Durchführungs- und Aufsichtsorgane

§ 3.

Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen übertragen werden.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsaufsicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

Einsprachebehörde

§ 4.

Die Behandlung von Einsprachen obliegt dem Bezirksrat, der hierüber der zuständigen Direktion des Regierungsrates jährlich Bericht erstattet.

Berichterstattung, Rechnungsablage und Meldungen

§ 7.

Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich besondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Rentenregister des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.

B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt[20]

Anschlussvereinbarung

§ 7 a.[20]

Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der Sozialversicherungsanstalt übertragen.

In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 1 erweitert werden.

Aufgabenverteilung

§ 7 b.[20]

Die Durchführungsstelle gemäss § 3 Abs. 1 ist insbesondere zuständig für:

a)Beratung von Anspruchsberechtigten,

b)Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die Sozialversicherungsanstalt,

c)Anhörung der gesuchstellenden Person,

d)Prüfung und Ergänzung der eingereichten Unterlagen,

e)Lieferung der Daten, welche die Sozialversicherungsanstalt für ihre Aufgabenerfüllung benötigt. Die Sozialversicherungsanstalt ist insbesondere zuständig für:

a)ergänzende Abklärungen des Sachverhaltes,

b)Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Zusatzleistungen.

Finanzierung

§ 7 c.[20]

Die Bundes- und Staatsbeiträge werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet.

Die angeschlossene Gemeinde leistet der Sozialversicherungsanstalt eine kostendeckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zusatzleistungen und die Verwaltungskosten.

Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der Sozialversicherungsanstalt gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.

Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinander folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf die Sozialversicherungsanstalt übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.

Revision

§ 7 d.[20]

Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft auch die Erfüllung jener Aufgaben, welche die Anstalt auf Grund von Anschlussvereinbarungen übernommen hat.

Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten

A. Ergänzungsleistungen

Bezügerkreis

§ 8.[17]

Ergänzungsleistungen erhalten Personen, welche die bundesrechtlichen Bezugsvoraussetzungen erfüllen und im Kanton ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

Leistungsumfang

§ 9.[17]

Die Ergänzungsleistungen werden nach den Vorschriften des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG)[9], seinen Ausführungserlassen und den nachstehenden Bestimmungen berechnet.

Kantonale Ansätze

a) Für zu Hause lebende Personen

§ 10.[17]

Für den allgemeinen Lebensbedarf und die Mietzinsausgaben gelten die bundesrechtlichen Höchstbeträge.

Der Vermögensfreibetrag für selbst bewohnte Liegenschaften richtet sich nach dem bundesrechtlichen Maximum.

b) Bei Heim- oder Spitalaufenthalt

§ 11.[17]

Die zuständige Direktion des Regierungsrates bestimmt den Betrag für persönliche Auslagen von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben.

Sie kann für diese Personen die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Taxordnungen für die kantonalen Krankenhäuser und für die staatlich subventionierten Jugendheime und Sonderschulen.

Der anrechenbare Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und Spitälern richtet sich nach dem bundesrechtlichen Höchstwert.

Koordination mit der Krankenversicherung

§ 12.[17]

Ergibt die Bedarfsrechnung einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung, wird für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgerichtet.

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird der bundesrechtliche Höchstbetrag für die jährliche Ergänzungsleistung um den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erhöht.

B. Beihilfen

Bezügerkreis

§ 13.

Eine Person erhält jährliche Beihilfe, wenn sie die Voraussetzungen von § 8 erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Minimalfrist im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.[17]

Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.

Witwen wird bei der Berechnung der Karenzfrist auch die Wohnsitzdauer ihres Ehemannes, Waisen auch diejenige ihres Vaters oder ihrer Mutter zugerechnet.

Anwendbare Bestimmungen des ELG

§ 15.[17]

Die Vorschriften, welche für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 3 a ELG[9] gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Umfang der Beihilfe

§ 16.[17]

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare 3630 Franken. Er beträgt für unmündige Waisen und unmündige Kinder 1210 Franken. Für mündige Waisen und mündige Kinder beträgt er 2420 Franken.

Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.

Berechnung der Beihilfe

§ 17.[17]

Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei

a)die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;

b)der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.

Koordination mit der Krankenversicherung

§ 17 a.[16]

Besteht ein Anspruch auf Beihilfe, nicht aber auf jährliche Ergänzungsleistung, wird für jede Person, die in die Bedarfsrechnung einbezogen wird, mindestens der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgerichtet, wobei der Höchstbetrag gemäss § 16 nicht überschritten werden darf.

Bei Ehepaaren, die im Sinn des Ergänzungsleistungsrechts des Bundes nicht getrennt leben, gilt als Höchstbetrag das Doppelte des Höchstbetrags für Alleinstehende.

Fehlender Bedarf

§ 18.[17]

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt.

Rückerstattung

§ 19.[17]

Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,

a)wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind;

b)aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken übersteigt. Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen. Bei Ehegatten entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch gegeben sind. Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

C. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe der Gemeinden

Gemeindeeigene Leistungen

§ 20.

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne der §§ 34 und 35 gewährt.

Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen

Zuständigkeit

§ 21.

Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Für Insassen von im Kanton gelegenen Anstalten und Heimen aller Art, welche ihren letzten zivilrechtlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Heimeintritt in einer zürcherischen Gemeinde hatten, sind die Zusatzleistungen von dieser Gemeinde zu erbringen.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates behandelt und entscheidet endgültig:

a)im Rahmen der Kompetenzen des Kantons die aus dem Verkehr mit andern Kantonen und insbesondere aus der interkantonalen Zuständigkeit im Einzelfall oder allgemein sich ergebenden Fragen;

b)Streitigkeiten zwischen zürcherischen Gemeinden über die örtliche und zeitliche Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen.

Auszahlung

§ 22.

Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszuzahlen.

Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7 a die Sozialversicherungsanstalt richtet die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.[21]

Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.[16]

Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

§ 23.[17]

Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.

Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Abgaben verrechnet werden.

Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.

Fünfter Abschnitt: Verfahren

Gesuch

§ 24.

Die Zusatzleistungen werden nur auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist auf einem amtlichen Fragebogen, der wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen ist, einzureichen.

Das Gesuch kann vom Ansprecher persönlich, von seinem gesetzlichen Vertreter, von Angehörigen, die dem Berechtigten gegenüber eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht erfüllen, sowie nötigenfalls auch von der betreuenden Behörde oder Fürsorgestelle eingereicht werden.

Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.

Auskunfts- und Meldepflicht

§ 25.

Wer für sich oder einen anderen Zusatzleistungen beansprucht, Leistungen selbst bezieht oder daran beteiligt ist, hat den mit der Durchführung betrauten Organen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft zu geben sowie von jeder Änderung, insbesondere auch einem Wohnsitzwechsel, von sich aus sofort Mitteilung zu machen. Die Auskünfte und Meldungen sind auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen und zu belegen.

Prüfung der Gesuche

§ 26.

Die Organe, die über die Gewährung der Zusatzleistungen entscheiden, untersuchen die Verhältnisse jedes Falles und hören den Gesuchsteller persönlich an oder lassen ihn anhören. An Stelle von Unmündigen und Entmündigten ist der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt anzuhören.

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden haben die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. In Zweifelsfällen können die Steuerakten des Gesuchstellers unter Wahrung der für die Steuerbehörden geltenden Schweigepflicht beigezogen werden.

Dritte, die über die Verhältnisse des Gesuchstellers oder seiner Verwandten Bescheid wissen, dürfen befragt werden; sie sind jedoch zur Auskunfterteilung nicht verpflichtet. Auskünfte sind auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.

Die Verhältnisse der Bezüger sind von Amtes wegen periodisch zu überprüfen.

Mitteilung des Entscheides

§ 27.

Der Entscheid über die Gewährung, Einstellung, Änderung oder Rückerstattung von Zusatzleistungen ist schriftlich und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

Die ganze oder teilweise Abweisung eines Gesuches sowie die Einstellung, Herabsetzung und Rückforderung von Leistungen sind im Entscheid zu begründen.

Vollstreckbarkeit von Rückerstattungsverfügungen

§ 28.[21]

Die rechtskräftige Rückerstattungsverfügung eines Gemeindeorgans oder der Sozialversicherungsanstalt ist innerhalb des Kantons einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG[4]).

Ergänzende Weisungen

§ 29.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates ordnet die Zuständigkeit zur Behandlung von Rückforderungen und deren Erlass. Sie kann nähere Vorschriften über das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückerstattung von Zusatzleistungen sowie der Vergütung von Krankheits-, Zahnarzt- und Hilfsmittelkosten erlassen.

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

Einsprache und Rekurs

§ 30.

Gegen den Entscheid des Gemeindeorgans kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an, Einsprache an den Bezirksrat erhoben werden.[17]

Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen, von der Mitteilung an, durch Beschwerde des Gesuchstellers, der für ihn handelnden Personen, der Gemeinde oder der zuständigen Direktion des Regierungsrates an das Sozialversicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet in allen Beihilfe- und Gemeindezuschusssachen endgültig.[15]

Sind Vollzugsaufgaben gemäss § 7 a auf die Sozialversicherungsanstalt übertragen worden, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren gegen deren Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[6] und dem Gesetz über das Sozialversicherungsgericht[2].[21]

Verfahren

§ 32.[15]

Auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[7] enthaltenen Verfahrensgrundsätze entsprechende Anwendung.

Die Einsprache sowie die Beschwerde sind schriftlich bei der Stelle einzureichen, die den Fall zuletzt behandelt hat. Diese legt Einsprachen oder Beschwerden innert 20 Tagen samt den Akten und einer Vernehmlassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung vor.

Siebenter Abschnitt: Finanzierung

Kostentragung im Allgemeinen

§ 33.

Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.

Sie führen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen je getrennt für Betagte, Hinterlassene und Invalide Rechnung.

Sie tragen die Verwaltungskosten selber.

Bundesbeitrag, Prämienverbilligung

§ 34.[17]

Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen wird unter die Gemeinden im Verhältnis ihrer Nettoaufwendungen für Ergänzungsleistungen aufgeteilt.

Prämienverbilligungen, die auf Versicherte mit Ergänzungsleistungen und Beihilfen entfallen, werden den Gemeinden nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vergütet.

Staatsbeiträge

§ 35.[17]

Der Staat leistet den Gemeinden an die Zusatzleistungen einen Kostenanteil von 38 Prozent der beitragsberechtigten Ausgaben, die nach Abzug der Beiträge gemäss § 34 verbleiben.

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen

Tatbestände und Strafen

a) Ergänzungsleistungen

§ 37.

Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965[9].

b) Beihilfen

§ 38.

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch[5] vorliegt, mit Busse bis zu 500 Franken bestraft.

Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungsorgan die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu 200 Franken bestraft.

Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.

Strafanzeige

§ 39.

Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.

Zuständigkeit und Verfolgungsverjährung bei Übertretungen

§ 40.

Zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind unter Vorbehalt von § 335 der Strafprozessordnung[3] die Statthalterämter zuständig.

Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Absätze 1 und 2 verjährt in einem Jahr.

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kantonale Weisungen

§ 41.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.

Anpassung an die Bundesvorschriften

§ 42.

Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.

Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.

Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.

Wahrung bisheriger Rechte

§ 43.

Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.

Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen.

Aufhebung früherer Erlasse

§ 44.

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungsvorschriften aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 45.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund[12] mit Wirkung ab 1. Januar 1971 in Kraft.[321]


[1] OS 44, 5 und GS VI, 330.

[2] 212. 81.

[3] .

[4] SR 281. 1.

[5] SR 311. 0.

[6] SR 830. 1.

[7] SR 831. 10.

[8] SR 831. 3.

[9] SR 831. 30.

[10] SR 0. 142. 112. 681.

[11] SR 0. 632. 31.

[12] Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.

[13] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[14] Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).

[15] Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).

[16] Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).

[17] Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).

[18] Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 267).

[19] Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

[20] Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.

[21] Fassung gemäss G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.

[22] Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April 2005.

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