Verordnung


zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz


über die Invalidenversicherung


(vom 22.Dezember 1960) FN1

I. Die kantonale Invalidenversicherungskommission

Zusammensetzung
§ 1. Die kantonale Invalidenversicherungskommission besteht aus einem hauptamtlichen Präsidenten, acht nebenamtlichen ordentlichen Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder.

Ordentliche Organisation
§ 2. Die Kommission gliedert sich in zwei Kammern, die vom Präsidenten aus den ordentlichen Mitgliedern gebildet werden. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird ein entsprechendes Ersatzmitglied beigezogen.

Ausserordentliche Organisation
§ 3. Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall kann die Direktion der Fürsorge auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus den ordentlichen und den Ersatzmitgliedern vorübergehend weitere Kammern bilden und für diese einen besonderen Vorsitzenden bezeichnen.

Leitung
§ 4. Der Präsident leitet die Kommission und steht den Kammern vor, soweit nicht nach § 3 ein besonderer Vorsitzender bestimmt wird.

Ist der Präsident verhindert, die Geschäfte zu führen, so tritt an seine Stelle mit gleichen Befugnissen der Vizepräsident.

Sekretariat
§ 5. Die Organisation und Führung des Sekretariates der Kommis-sion obliegt der kantonalen Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Ergänzung der Gesuche
§ 6. Die der Kommission vom Sekretariat überwiesenen Gesuche und Akten werden vom Präsidenten geprüft. Er veranlasst allfällige Ergänzungen. Mit Ermächtigung der Kammern ordnet er nötigenfalls Erhebungen, die Einholung von Gutachten und den Erlass von Vorladungen an und nimmt Augenscheine vor.

Präsidialbeschlüsse und Geschäftszuteilung
§ 7. Der Präsident erlässt im Rahmen der Vorschriften des Bundes Präsidialbeschlüsse und weist den Kammern die von ihnen zu behandelnden Geschäfte zu; er veranlasst die Einberufung der Sitzungen und die Zirkulation der Akten.

Beschlussfassung in Sitzungen
§ 8. Die Kammern beschliessen über die ihnen zugewiesenen Geschäfte in der Regel in mündlicher, vom Vorsitzenden zu bestimmender Beratung nach vorheriger rechtzeitiger Aktenauflage.

Der Entscheid wird in offener Abstimmung mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Beschlussfassung im Zirkulationsverfahren
§ 9. Bei Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg sind die Akten und Anträge den einzelnen Mitgliedern zum Studium zuzustellen. Diese haben auf den Anträgen ihre Zustimmung oder Ablehnung zu vermerken. Wenn ein Mitglied Gegenantrag stellt oder mündliche Beratung verlangt, so ist das Geschäft an einer Sitzung zu behandeln.

Pflicht zur Stimmabgabe
§ 10. Der Vorsitzende und die amtenden Mitglieder einer Kammer sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Unterzeichnung der Beschlüsse
§ 11. Die vom Sekretariat auszufertigenden Beschlüsse der Kammer sind vom Kommissionspräsidenten zu unterzeichnen.

Beschlüsse von Kammern, denen der Präsident nicht selbst vorsteht, können von diesem zur Neuprüfung zurückgewiesen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Praxis der Kommission als geboten erscheint.

Entschädigungen
§ 12. Der hauptamtliche Präsident erhält neben der vom Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten Besoldung seine Dienstauslagen gemäss den für die kantonalen Beamten und Angestellten geltenden Vorschriften ersetzt.

Vorbehalt der Bundesvorschriften
§ 13. Für die Organisation der Kommission und ihrer Kammer sowie das Verfahren in den einzelnen Versicherungsfällen bleiben die einschlägigen Vorschriften des Bundes vorbehalten.

II. Das paritätische Schiedsgericht

Zusammensetzung
§ 14. Über den Entzug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von Arzneien und die Dauer des Entzugs entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus einem neutralen Obmann und je einem Vertreter der Berufsorganisation des Betroffenen einerseits und der Invalidenversicherung anderseits.

Bestellung
§ 15. Nach Eingang eines Schiedsbegehrens schlagen die Berufsorganisation des Betroffenen und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Aufforderung der Direktion der Fürsorge je drei Schiedsrichter vor.Der Regierungsrat wählt den Obmann und bezeichnet aus den vorgeschlagenen Schiedsrichtern je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.

Verfahren
§ 16. Für das Verfahren kommen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, die für das Schiedsgericht zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenhaus und Ärzten oder Apothekern geltenden Bestimmungen FN2 sinngemäss zur Anwendung.

III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern FN3 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

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FN1 OS 40, 1483 und GS VI, 327. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 832.11.
FN3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am
20. Januar 1961.


831.21 – Versionen

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00031.12.1994Version öffnen