Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)[7]

(vom 20. Februar 1994)[1]

I. Sozialversicherungsanstalt

Rechtsform, Sitz

§ 1.

1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine selbständige öffentliche Anstalt.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.

Aufgaben

§ 2.

1

Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.

2

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungsanstalt zusammen.

3

Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bundesbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.

Organe

§ 3.

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind:

a.der Aufsichtsrat,

b.die Geschäftsleitung,

c.die Revisionsstelle.

Aufsichtsrat

1. Wahl, Amtsdauer

§ 4.

1

Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversicherungsanstalt.

2

Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2. Aufgaben

§ 5.

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

a.die Organisation der Sozialversicherungsanstalt,

b.der Erlass des Geschäftsreglements,

c.der Erlass des Personalreglements,

d.die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,

e.die Wahl der Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und die Arbeitgeberkontrolle,

f.die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,

g.die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweigstellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden,

h.die Genehmigung von Verträgen gemäss §§ 9 und 10,

i.die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts.

Geschäftsleitung

§ 6.

1

Die Sozialversicherungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Diese Person bildet zusammen mit den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die Geschäftsleitung.

2

Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.

3

Die Leiterinnen oder Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundesbehörden.

Aufsicht

§ 7.

Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnimmt.

Ausgleichskasse

1. Gemeindezweigstellen

§ 8.

1

Die Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen. Mit Zustimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.

2

An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausgleichskasse aus den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.

2. Besondere Verhältnisse bei den Gemeindezweigstellen

§ 9.

Durch Vertrag zwischen der Ausgleichskasse und den Gemeinden können den Gemeindezweigstellen zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungskosteneinnahmen der Ausgleichskasse eine besondere Vergütung ausgerichtet.

IV-Stelle

§ 10.

Die IV-Stelle kann Aussenstellen errichten und mit IV-Stellen anderer Kantone die Übernahme einzelner Aufgaben vereinbaren.

Verwaltungskosten

§ 11.

1

Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getragen. Es werden gedeckt:

a.die Kosten der Ausgleichskasse durch die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art. 69 AHVG ,

b.die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss Art. 67 IVG .

2

Die Kosten übertragener Aufgaben werden durch die Auftraggeber vergütet.

Haftung

§ 12.

Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt. Vorbehalten bleiben die Art. 70 AHVG und 66 IVG.

Rückgriffsrecht des Staates

§ 13.

Wird der Staat aufgrund der Art. 70 AHVG oder 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben.

II. Verschiedene Bestimmungen

Erlass von Beiträgen

§ 14.

1

Der Gemeindevorstand[9] der Wohnsitzgemeinde bezeichnet die Behörde, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen einer versicherten Person anzuhören ist.

2

Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitzgemeinde aufzubringen.

III. Schlussbestimmungen

§ 17.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[5]

§ 18.

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: . . .[5]

Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen

§ 19.

Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Er regelt insbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichtsrates, die Übernahme des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Regionalstelle sowie die Übertragung des Verwaltungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.

Inkrafttreten

§ 20.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 19 wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt[4].

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.


[1] OS 52, 657.

[2] SR 831. 1.

[3] SR 831. 2.

[4] In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).

[5] Text siehe OS 52, 657.

[6] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[7] Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABl 2007, 895). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[8] Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABl 2007, 895). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[9] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

831.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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05901.01.200801.01.2018Version öffnen
00801.01.2008Version öffnen
00001.01.1995Version öffnen