Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)

(vom 30. Januar 2008)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Kontrollorgan

§ 1.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)[3].

Aufgaben der tripartiten Kommission und der paritätischen Organe

§ 2.

1

Die tripartite Kommission nach Art. 360 b OR[2] und die durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind.

2

Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen die für den Vollzug des BGSA[3] notwendigen Informationen und Unterlagen aus.

3

Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kontrollierenden Branchen beratende Funktion.

Meldung der erhobenen Gebühren und Bussen

§ 3.

Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA[3] teilen dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.

Sanktionen

§ 4.

Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA[3].

Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 49; Begründung siehe ABl 2008, 145.

[2] SR 220.

[3] SR 822. 41.

823.44 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06001.01.200801.01.2024Version öffnen