Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[8]
Der Regierungsrat beschliesst:
A.[7] Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern
a.der Arbeitgeberschaft,
b.der Arbeitnehmerschaft sowie
c.von Staat und Gemeinden.
Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[6] mit beratender Stimme teil.[8]
Vorsitz
Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)[10].
Zusammenarbeit
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.
Aufgaben
Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:
a.[8] Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ,
b.Art. 360 a und 360b OR ,
c.Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen ,
d.[8] Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes .
Streitfälle
Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360 b Abs. 5 OR[3].
Reglement
Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.
Sekretariat, Kosten
Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission.
B.[7] Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[5]
C.[7] Schlussbestimmung
[2] Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.
[4] SR 221. 215. 311.
[5] SR 823. 20.
[6] SR 837. 0.
[7] Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.
[8] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.
[9] Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 74, 615; ABl 2019-11-08). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[10] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 556; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.