Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[8]

(vom 30. Oktober 2002)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A.[7] Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Zusammensetzung

§1.

1

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern

a.der Arbeitgeberschaft,

b.der Arbeitnehmerschaft sowie

c.von Staat und Gemeinden.

2

Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

3

Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[6] mit beratender Stimme teil.[8]

Vorsitz

§2.

1

Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

2

Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.[9]

Zusammenarbeit

§ 3.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

Aufgaben

§4.

1

Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

a.[8] Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ,

b.Art. 360 a und 360b OR ,

c.Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen ,

d.[8] Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes .

2

Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[6] übertragen.

Streitfälle

§5.[7]

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360 b Abs. 5 OR[3].

Reglement

§6.[8]

Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.

Sekretariat, Kosten

§7.[8]

Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission.

B.[7] Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[5]

§8.[7]

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d Entsendegesetz[5].

C.[7] Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§9.[8]

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.


[1] OS 57, 316.

[2] Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.

[3] SR 220.

[4] SR 221. 215. 311.

[5] SR 823. 20.

[6] SR 837. 0.

[7] Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

[8] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 74, 615; ABl 2019-11-08). In Kraft seit 1. Januar 2020.

823.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
10701.01.202001.01.2024Version öffnen
04601.06.200401.01.2020Version öffnen
03931.05.2004Version öffnen