Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[8]

(vom 30. Oktober 2002)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A.[7] Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Zusammensetzung

§ 1.

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern

a)der Arbeitgeberschaft,

b)der Arbeitnehmerschaft sowie

c)von Staat und Gemeinden. Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu. Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion im Sinne von Art. 85d Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[6] mit beratender Stimme teil.[8]

Vorsitz

§ 2.

Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs des Amtes für Wirtschaft und Arbeit.

Zusammenarbeit

§ 3.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

Aufgaben

§ 4.

Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

a)[8] Art. 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ,

b)Art. 360a und 360b OR ,

c)Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen ,

d)[8] Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes . Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes[6] übertragen.

Streitfälle

§ 5.[7]

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne von Art. 360b Abs. 5 OR[3].

Reglement

§ 6.[8]

Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.

Sekretariat, Kosten

§ 7.[8]

Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission.

B.[7] Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz[5]

§ 8.[7]

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d Entsendegesetz[5].

C.[7] Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 9.[8]

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.


[1] OS 57, 316.

[2] Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.

[3] SR 220.

[4] SR 221. 215. 311.

[5] SR 823. 20.

[6] SR 837. 0.

[7] Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

[8] Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

823.41 – Versionen

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