Verordnung


über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer


(vom 30.Dezember 1986) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Arbeitsmarktbehörde
§ 1. Arbeitsmarktbehörde ist die Direktion der Volkswirtschaft. Für die Erfüllung der Aufgaben steht ihr das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur Verfügung; in Zürich und Winterthur handeln in ihrem Auftrag die städtischen Arbeitsämter.

Der Arbeitgeber wird dem Amt zugeteilt, in dessen Gebiet er den grössten Teil seiner Arbeitskräfte beschäftigt. Kann ein solcher Schwerpunkt des Personaleinsatzes nicht bestimmt werden, so ist der Firmensitz massgebend.

Kommissionen
§ 2. Der Regierungsrat wählt:

a) Eine Fachkommission, die in Rekursverfahren betreffend die Erwerbstätigkeit von Ausländern beratend beigezogen werden kann. Sie besteht aus einem Vertreter der Direktion der Volkswirtschaft als Vorsitzendem und acht Sachverständigen.

b) Eine Zuteilungskommission, die bei Verfügungen zu Lasten des Kontingents für das Gesundheits- und Fürsorgewesen Antrag stellt. Sie besteht aus einem Vertreter der Gesundheitsdirektion als Vorsitzendem und je einem Vertreter des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes der Stadt Zürich, des Vereins Zürcher Krankenhäuser, der Sektion Zürich des Vereins für schweizerisches Heimwesen, der privaten Krankenanstalten, der Medizinalberufe sowie der Arbeitnehmer.

c) Eine Zuteilungskommission, die bei Verfügungen zu Lasten des Kontingents für das Bildungswesen Antrag stellt. Sie besteht aus einem Vertreter der Erziehungsdirektion als Vorsitzendem und je einem Vertreter des Sozialamtes der Stadt Zürich und der Privatschulen.

d) Eine Kommission, die bei der Festsetzung von Branchenkontingenten für Saisonniers beratend beigezogen wird. Sie besteht aus einem Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion als Vorsitzendem, je einem Vertreter der Arbeitsämter Zürich und Winterthur und zwölf nach dem Grundsatz der Parität bestimmten Vertretern der von der Saisonarbeiterregelung besonders betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.

Die Kommissionen und die Ämter können für die Behandlung von einzelnen Gesuchen aus bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen aussenstehende Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

II. Jahresaufenthalter

A. Kontingent

Aufteilung
§ 3. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung des Kontingents durch besonderen Beschluss.

B. Bewilligungserteilung

1. Allgemeines Kontingent

1. PrivateHaushalte
a) Grundsatz
§ 4. Gesuche um Bewilligung des Stellenantritts im privaten Haushalt zur ausschliesslichen Besorgung der Haushaltarbeiten können im Rahmen des Allgemeinen Kontingents bewilligt werden, sofern der Haushalt nicht ohne Hilfe geführt werden kann, weil

a) ein Ehegatte fehlt oder invalid ist,

b) beide Ehegatten in Stellungen von hervorragendem öffentlichem Interesse tätig sind oder

c) andere schwerwiegende wirtschaftliche, soziale oder medizinische Gründe vorhanden sind.

b) Voraussetzungen
§ 5. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn

1. der Umfang des Haushaltes der Anzahl seiner Mitglieder angemessen ist,

2. glaubhaft gemacht wird, dass die erforderliche Hilfe nicht auch mit Teilzeitbeschäftigten geleistet werden kann, und

3. der Gesuchsteller nachweist, dass er trotz zumutbaren Bemühungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt keine Haushalthilfe findet.

c) Einschränkungen
§ 6. Für Privathaushalte, in denen bereits Personal beschäftigt ist, werden keine Bewilligungen erteilt. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Familienmitglied voll invalid ist und deshalb im Haushalt eine Pflegekraft beschäftigt werden muss.

2. Übrige Erwerbsarten
§ 7. In den übrigen Erwerbsarten können Bewilligungen erteilt werden

a) zur Erhaltung von handwerklichen und gastgewerblichen Kleinbetrieben;

b) zur Errichtung oder Erhaltung von Betrieben, die für die Sicherstellung des elementaren Lebensbedarfs der Bevölkerung notwendig sind oder an denen ein anderweitiges hervorragendes öffentliches Interesse besteht;

c) im Interesse einer förderungswürdigen regionalen Wirtschaftsentwicklung;

d) zur Einstellung von Arbeitskräften zwecks Aufrechterhaltung durchgehender Schichtarbeit oder für ausgeprägte Schmutz- oder Schwerarbeit in Betriebsarten und -zweigen, welche eine unerlässliche Stufe in Fertigungsketten für volkswirtschaftlich wertvolle Güter darstellen, sofern der Arbeitgeber trotz fortschrittlichen technischen Einrichtungen und sozialen Anstellungsbedingungen derartige Arbeitskräfte im Inland nicht in einem Mass findet, das für die Beibehaltung der Endproduktion genügt;

e) für Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute, welche für den Betrieb unerlässlich und im Inland nicht in genügender Anzahl verfügbar sind;

f) wenn die Ablehnung des Gesuches angesichts besonderer persönlicher Verhältnisse des Arbeitgebers oder des Ausländers eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

g) sofern einzelne der für die vorstehenden Ausnahmetatbestände massgeblichen Gesichtspunkte so zusammentreffen, dass sie in gleicher Weise wie ein Ausnahmetatbestand selber für die Bewilligung sprechen.

2. Besondere Kontingente

Gesundheits- und Fürsorgewesen
§ 8. Das Kontingent für das Gesundheits- und Fürsorgewesen ist für die Gruppen Krankenhäuser für Akutkranke, Krankenhäuser für Chronischkranke, Altersheime und Invalidenheime, Praxen und Betriebe der Medizinalberufe und -hilfsberufe in Anlehnung an die Verhältnisse des Vorjahres zu verwenden. Dabei ist der Bedarf an ausländischen Arbeitskräften für bevorstehende Neueröffnungen oder Betriebserweiterungen zu berücksichtigen.

Bildungswesen
§ 9. Das Kontingent für das Bildungswesen ist für die Gruppen Volksschule und Kindergärten, öffentliche Mittelschulen und Berufsschulen, Universität mit Instituten, Heime und Privatschulen in Anlehnung an die Verhältnisse des Vorjahres zu verwenden. Dabei ist der Bedarf an ausländischen Arbeitskräften für bevorstehende Neueröffnungen oder Betriebserweiterungen zu berücksichtigen.

III. Saisonniers

Kontingent
§ 10. Das Saisonnierskontingent ist für Betriebe bestimmt, denen Saisoncharakter zuerkannt wird.

Landwirtschaftsbetriebe
§ 11. Reine Landwirtschaftsbetriebe gelten in der Regel als Saisonbetriebe mit Saisondauer vom 1. März bis zum 30. November.

Betriebliche Höchstzahl
§ 12. Für jeden Betrieb wird eine Höchstzahl von Einreisebewilligungen als Saisonniersquote festgelegt.

Der Betrieb kann Gesuche um Einreisebewilligungen im Rahmen seiner Saisonniersquote einreichen.

Engeres Baugewerbe
§ 13. Die Saisonniersquoten im engeren Baugewerbe werden unter Beizug von paritätischen Kommissionen jährlich auf Beginn der Bausaison festgelegt.

Kürzung
§ 14. Bei starker Zunahme der Arbeitslosigkeit können die Saisonniersquoten im Laufe der Saison gekürzt werden.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Gesuchstellung
§ 15. Gesuche sind schriftlich auf besonderem Formular einzureichen.

Auf Gesuche wird erst eingetreten, wenn alle von den Vollzugsinstanzen angeforderten Auskünfte und Belege vorliegen.

Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer im Kanton Zürich vom 17. Dezember 1980 aufgehoben.

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FN1 OS 50, 84.
FN2 SR 823.21.


823.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
03801.12.2011Version öffnen
00030.09.2002Version öffnen