Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

(vom 26. November 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Begriffe

a) Läden der Detailhandelsbetriebe

§ 1.

Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher.

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes[3] vorbehalten.

b) Zentren des öffentlichen Verkehrs

§ 2.

Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.

Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen

§ 3.

Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes[2] sind weiter ausgenommen:

a)Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,

b)Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,

c)Blumengeschäfte,

d)Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ,

e)Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Autobahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen,

f)Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln. Als Kleinläden gelten Lokale mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

Aufsicht

§ 4.

Die Volkswirtschaftsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes[2] und dieser Verordnung durch die Gemeinden aus. Sie kann Weisungen erlassen.

Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[5] auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft[6].[1]


[2] 822. 4.

[3] 935. 11.

[4] SR 822. 112.

[5] Vom Kantonsrat genehmigt am 26. April 2004.

[6] In Kraft seit 1. Mai 2004.

822.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08901.03.2015Version öffnen
04501.05.200401.03.2015Version öffnen
03130.04.2004Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen