Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

(vom 26. November 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Begriffe

a. Läden der Detailhandelsbetriebe

§ 1.

1

Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher.

2

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes[3] vorbehalten.

b. Zentren des öffentlichen Verkehrs

§ 2.

Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.

Ausnahmen vom Ladenschluss an öffentlichen Ruhetagen

§ 3.[7]

Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000[2] sind weiter ausgenommen:

a.Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,

b.Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,

c.Blumengeschäfte,

d.Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ,

e.Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m 2,

f.Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.

Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[5] auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft[6].


[1] OS 59, 133.

[2] LS 822. 4.

[3] LS 935. 11.

[4] SR 822. 112.

[5] Vom Kantonsrat genehmigt am 26. April 2004.

[6] In Kraft seit 1. Mai 2004.

[7] Fassung gemäss RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10-03). In Kraft seit 1. März 2015.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABl 2014-10-03). In Kraft seit 1. März 2015.

822.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08901.03.2015Version öffnen
04501.05.200401.03.2015Version öffnen
03130.04.2004Version öffnen
00031.12.2000Version öffnen