Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung

(vom 17. Oktober 1990)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Der Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes obliegt der Volkswirtschaftsdirektion.

II.Die Verordnung vom 19. Februar 1942 über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 im Kanton Zürich wird aufgehoben.

III.Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

IV.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 276.

[2] SR 822. 31.

822.3 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00001.07.2010Version öffnen