Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2008 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Verlängerung der Allgemeinverbindlich- erklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich sowie der Zusatzvereinbarungen vom 1. April 2001/ 1. April 2002/1. April 2003/22. Juni 2004/ 1. April 2005/1. April 2006 sowie 1. April 2007
(vom 5. November 2008)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[10] sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
A.Die Geltungsdauer des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Mai 2000 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich , der Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001[3] , 11. September 2002[4] , 17. Dezember 2003[5] , 25. Mai 2005[6] , 28. Februar 2007[7][8] und 13. Februar 2008[9] über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001/1. April 2002/1. April 2003/22. Juni 2004/1. April 2005/1. April 2006/1. April 2007) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und des Regierungsratsbeschlusses vom 25. Mai 2005 über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung, Verlängerung, Änderung und Allgemeinverbindlicherklärung)[6], des Regierungsratsbeschlusses vom 28. Februar 2007[8] über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Verlängerung) sowie des Regierungsratsbeschlusses vom 13.Februar 2008[9] über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Verlängerung) wird bis zum 31. März 2011 verlängert. B.
I.Die im Anhang[16] wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2008 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 werden allgemein verbindlich erklärt.
II.Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
III.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
IV.1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. 2 Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
V.1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind:
a.das kaufmännische Personal,
b.Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
c.Berufschauffeure. 2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
VI.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung[12] gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
C.Dieser Beschluss tritt nach Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt[14] auf den Ersten des darauffolgenden Monats in Kraft[15] und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum 31. März 2011[17].
[2] LS 821. 112.
[3] LS 821. 112. 1.
[4] LS 821. 112. 2.
[5] LS 821. 112. 3.
[6] LS 821. 112. 4.
[7] LS 821. 112. 5.
[8] LS 821. 112. 6.
[9] LS 821. 112. 7.
[10] SR 221. 215. 311.
[11] SR 823. 20.
[12] SR 823. 201.
[13] Vom Bund genehmigt am 14. Januar 2009.
[14] Publiziert im Amtsblatt Nr. 4 vom 23. Januar 2009, Seite 90.
[15] In Kraft seit 1. Februar 2009.
[16] Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2008 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.
[17] Verlängert bis 31. März 2012 (OS 66, 319).