Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

(vom 28. Februar 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[3] sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

I.Die im Amtsblatt Nr. 50 vom 15. Dezember 2006 veröffentlichten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 werden allgemein verbindlich erklärt.[10]

II.Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

III.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

IV.Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

V.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlingen) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind:

a.das kaufmännische Personal,

b.Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),

c.Berufschauffeure. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.

VI.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung[5] gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.

VII.Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt[7] auf den Ersten des darauf folgenden Monates in Kraft[8] und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[3] bis zum 31. März 2007[9][11].


[1] OS 62, 105.

[2] LS 821. 112.

[3] SR 221. 215. 311.

[4] SR 823. 20.

[5] SR 823. 201.

[6] Vom Bund genehmigt am 21. März 2007.

[7] Publiziert im Amtsblatt Nr. 14 vom 5. April 2007, Seite 391.

[8] In Kraft seit 1. Mai 2007.

[9] Verlängert bis 31. März 2008 (OS 62, 107).

[10] Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2005 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.

[11] Verlängert bis 31. März 2009 (OS 63, 96).

821.112.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07320.04.201131.03.2012Version öffnen
06418.02.200920.04.2011Version öffnen
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05701.05.200701.04.2008Version öffnen