Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
(Wiederinkraftsetzung, Verlängerung, Änderung und Allgemeinverbindlicherklärung)
(vom 25. Mai 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[6] sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
A.Der Regierungsratsbeschlusses vom 25. Oktober 2000 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und die Regierungsratsbeschlüsse vom 22. August 2001[3] , 11. September 2002[4] und vom 17. Dezember 2003[5] über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich werden wieder in Kraft gesetzt und deren Geltungsdauer wird bis zum 31. März 2007 verlängert.
B.Die unter Buchstabe A erwähnten Regierungsratsbeschlüsse werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs):
VI.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und der Zusatzvereinbarungen (1. April 2001/2002/2003) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Art. 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung vom 21. März 2003[8] gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen. C.
I.Die im Anhang[12] wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 2004 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 , zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001[3] , zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002[4] und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003[5] werden allgemein verbindlich erklärt.
II.Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.
III.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.
IV.1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. 2 Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
V.1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschliesslich Lehrlinge) der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind:
a.das kaufmännische Personal,
b.Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),
c.Berufschauffeure. 2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.
VI.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörenden Verordnung[8] gelten auch für die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.
D.Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt[10] auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft[11] und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[6] bis zum 31. März 2007[13][14][15].
[2] LS 821. 112.
[3] LS 821. 112. 1.
[4] LS 821. 112. 2.
[5] LS 821. 112. 3.
[6] SR 221. 215. 311.
[7] SR 823. 20.
[8] SR 823. 201.
[9] Vom Bund genehmigt am 23. Juni 2005.
[10] Publiziert im Amtsblatt Nr. 26 vom 1. Juli 2005, Seite 712.
[11] In Kraft seit 1. August 2005.
[12] Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2003 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.
[13] Verlängert bis 31. März 2008 (OS 62, 107).