Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001

(vom 11. September 2002)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[4] sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

I.Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999[2] und zur Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001[3] werden allgemein verbindlich erklärt.

II.Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

III.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

IV.Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

V.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind:

a.das kaufmännische Personal,

b.Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),

c.Lehrlinge,

d.Berufschauffeure. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.

VI.Art. 7.3.2 der allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002 gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des unter Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen der Ziffern III– V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen.

VII.Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund[5] und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft[7] und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[4], analog zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999[2] bis 31. März 2005[9].


[1] OS 57, 323.

[2] 821. 112.

[3] 821. 112. 1

[4] SR 221. 215. 311.

[5] Vom Bund genehmigt am 6. November 2002.

[6] Publiziert im Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 2002, Seite 1403.

[7] In Kraft seit 1. Dezember 2002.

[8] Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2002 zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.

[9] Verlängert bis 31. März 2008 (OS 62, 107).

821.112.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07320.04.201131.03.2012Version öffnen
06418.02.200920.04.2011Version öffnen
06001.04.200818.02.2009Version öffnen
05701.12.200201.04.2008Version öffnen
03918.04.2007Version öffnen