Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

(vom 25. Oktober 2000)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklä-rung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[3] sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

I.Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 einschliesslich der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2000 sowie der Vereinbarung über den Weiterbildungsbeitrag vom 14. Juli 1989 werden allgemein verbindlich erklärt.

II.Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

III.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

IV.Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

V.Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind:

a)das kaufmännische Personal,

b)Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),

c)Lehrlinge,

d)Berufschauffeure. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.

VI.Die nachfolgenden, allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen: Artikel 3.3 Ziffern 2–3, Artikel 3.4, 3.5, 3.6, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9.1, 9.2, 9.5, Artikel 10, Artikel 11 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat in der Schweiz), Artikel 12.1, 12.2.1, 12.2.4, 12.2.6, 12.2.9, 12.3, Artikel 13.1, 13.2, 13.3, 13.4, Artikel 16, Artikel 20, Artikel 26, Artikel 29. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 15 GAV abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324 a Obligationenrecht[2] entspricht.

VII.Über den Weiterbildungsbeitrag und den Vollzugskostenbeitrag ist der Volkswirtschaftsdirektion jährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsicht verlangen, sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

VIII.Dieser Beschluss und die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen werden nach Genehmigung durch die Bundesbehörden[4] im Amtsblatt vollständig publiziert. In die Gesetzessammlung werden der Beschluss vollständig und die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen (Anhang) durch Verweis aufgenommen. Er tritt nach der Publikation auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft[6] und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[3], bis 31. März 2005.


[1] OS 56, 441.

[2] SR 220.

[3] SR 221. 215. 311.

[4] Vom Bund genehmigt am 7. September 2000.

[5] Publiziert im Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 2000, S. 1495 ff.

[6] In Kraft seit 1. Januar 2001.

[7] Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.

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