Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[5]
(vom 24. Oktober 1957)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[3]
Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles desselben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Dem Regierungsrat steht ferner zu:
a.die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe von Anträgen,
b.die Erledigung von Einsprachen gegen die Allgemeinverbindlicherklärung,
c.der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit angefochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben,
d.der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Ausdehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Verlängerung der Geltungsdauer,
e.der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung und die Schlichtung von Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung,
f.die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die nicht den vertragschliessenden Verbänden angehören,
g.der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe,
h.die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art. 357b Abs. 1 lit. b OR , sofern die entsprechenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit leitet das vorbereitende Verfahren und stellt Antrag bei Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Es ist insbesondere zuständig:
a.zur Entgegennahme und zur allfälligen Ergänzung der Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie der Anzeigen über Aufhebung und Abänderung, Kündigung und Nichterneuerung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen,
b.zur Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen,
c.zur Bezeichnung unabhängiger Sachverständiger,
d.zur Vornahme von Veröffentlichungen,
e.zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung,
f.zum Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit[5] leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern eine solche sich nicht von vornherein als überflüssig erweist.
Erscheint eine Begutachtung durch unabhängige Sachverständige als notwendig, so stellt das Einigungsamt darüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit[5] Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
Für die Allgemeinverbindlicherklärungen und für die Begutachtungen durch das Einigungsamt werden den Parteien keine Gebühren verrechnet; dagegen haben die antragstellenden Verbände die Kosten für die Begutachtungen durch unabhängige Sachverständige und für die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Entscheide zu übernehmen.
Für das Verfahren finden, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Vorschriften enthalten sind, die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Die Verordnung vom 2. Juni 1949 über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.
[1] OS 40, 255 und GS VI, 267.
[3] SR 221. 215. 311.
[4] Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 138). In Kraft seit 1. August 2003.
[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 302; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.