Verordnung über die Bestattungen
(vom 7. März 1963)[1]
I. Organisatorische Vorschriften
Vollzugsbehörden
Die politischen Gemeinden vollziehen unter der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens die Vorschriften über das Bestattungswesen.
Mehrere Gemeinden können sich zum gemeinsamen Vollzug der Bestattungen zu Zweckverbänden zusammenschliessen, die nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes[2] zu bilden sind.
Friedhofvorsteher
Die Gemeinden übertragen die Durchführung der Bestattungen und die Aufsicht über den Friedhof einem Friedhofvorsteher. Sie stellen ihm Personal und Mittel für Einsargung, Transport und Beisetzung der Verstorbenen sowie für den Unterhalt des Friedhofes zur Verfügung. ...[11]
Bestattungspersonal
Die Gemeinden haben die ihnen obliegenden Bestattungsleistungen durch selbstgewähltes Personal zu erbringen. Die Durchführung der Bestattungen darf nicht Privaten überlassen werden.
Ausnahmen sind nur zulässig, wo diese Verordnung sie vorsieht.
Verordnungen der Gemeinden
Die Gemeinden erlassen zur Ergänzung dieser Verordnung eigene Bestimmungen über den Vollzug der Bestattungen und die Einrichtung der Friedhöfe. . . .[5]
II. Die Leichenschau
Todesbescheinigung, Anzeigepflicht
Über jeden Verstorbenen ist eine Todesbescheinigung durch einen Arzt ausstellen zu lassen. Hiefür gelten die Vorschriften über das Zivilstandswesen.
Der Arzt darf die Todesbescheinigung nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Toten ausstellen.
Er hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Tod gewaltsam eintrat oder Verdacht auf eine solche Todesursache besteht oder wenn der Tod plötzlich erfolgte und die Todesursache nicht sicher erkannt ist.
Der Arzt darf keine Todesbescheinigung ausstellen, wenn es sich beim Toten um
– seinen Verlobten oder Ehegatten,
– Blutsverwandte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister oder deren Ehegatten,
– Personen, die zu ihm im Mündel- oder Adoptionsverhältnis stehen, handelt.
Entschädigung für die Leichenschau
Der Arzt ist für die Leichenschau und die Todesbescheinigung von der Gemeinde, in welcher der Tod erfolgt oder die Leiche aufgefunden worden ist, zu entschädigen.
Die Entschädigung beträgt mangels anderer Vereinbarung einheitlich Fr. 25.[6]
III. Die Bekanntmachung der Bestattung
Veröffentlichungen
Die Gemeinden veröffentlichen rechtzeitig vor der Bestattung die Personalien des Verstorbenen sowie Ort und Zeit der Abdankung.
Die Veröffentlichung erfolgt in der Wohngemeinde des Verstorbenen sowie, falls die Abdankung anderswo stattfindet, in dieser anderen Gemeinde.
Auf Wunsch der Angehörigen kann die Veröffentlichung unterbleiben.
Veröffentlichungsorgane
Die Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinde oder in anderer geeigneter Form.
IV. Die Einsargung und Aufbewahrung
Zeitpunkt der Einsargung
Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der Verstorbenen.
Die Einsargung darf erst nach der ärztlichen Feststellung des Todes vollzogen werden.
Särge
Für jede Leiche ist ein besonderer Sarg zu verwenden.
Im gleichen Sarg dürfen beigesetzt werden:
– gemeinsam verstorbene Kinder bis zu vier Jahren,
– eine bei der Geburt gestorbene Wöchnerin mit ihrem toten Kind.
Leichenhemd, Sargkissen
Es ist Sache der Angehörigen, Leichenhemden und Sargkissen zu beschaffen.
Aufbewahrung
Die Aufbewahrung des Verstorbenen hat dem Zustand der Leiche entsprechend auf Kosten der Wohngemeinde zu erfolgen.
In Verwesung übergegangene Leichen sind in besonders abgedichteten Särgen einzuschliessen.
V. Die Leichentransporte
Transportleistungen der Gemeinden
Die Gemeinden überführen die Leichen innerhalb ihres Gebietes vom Sterbeort zur Abdankungsstätte und zum Grab oder Krematorium.
Sie veranlassen, sofern die Angehörigen nichts anderes anordnen, den Heimtransport von Einwohnern, die anderswo in der Schweiz gestorben sind.
Die Transporte können privaten Unternehmern übertragen werden.
Transportmittel
Zu Leichentransporten durch Gemeinden und Private sind Fahrzeuge zu verwenden, die eigens zu diesem Zwecke eingerichtet sind. Zum Transport von Kinderleichen bis zu vier Jahren können Ausnahmen zugelassen werden.
Transportart
Die Gemeinden bestimmen in ihren Bestattungsverordnungen die Art des Transportes und der Begleitung der Leichen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, können sie anordnen, dass die Särge zum Friedhof getragen werden.
Leichenpass
Zur Ausstellung von Leichenpässen nach den eidgenössischen Vorschriften sind die Bezirksärzte und ihre Adjunkte zuständig.
VI. Der Ort der Bestattung
Kantonseinwohner
Verstorbene werden im Friedhof der Gemeinde beigesetzt, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten.
Insassen von Heimen und Anstalten werden in der Gemeinde beigesetzt, in der sie ihre Steuern entrichteten.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Beisetzung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen. Hiezu ist jedoch deren Bewilligung erforderlich.
Auswärtige
Personen, die nicht im Kanton Zürich wohnten, jedoch in einer zürcherischen Gemeinde starben oder tot aufgefunden wurden, werden in dieser Gemeinde bestattet, sofern niemand für den Heimtransport aufkommt.
Die zur Bestattung verpflichtete Gemeinde kann den Verstorbenen in seine Wohngemeinde zurücktransportieren lassen.
VII. Die Erdbestattung
Voraussetzungen
Gemeindefriedhöfe
Die Erdbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen.
Liegt keine entsprechende Willenserklärung vor, bestimmt die Gemeinde die Bestattungsart, wobei sie nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft des Verstorbenen verstossen darf.
Die Gemeinde bewilligt die Bestattung nur, wenn der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist. Ausnahmefälle gemäss Art. 36 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung[2] bleiben vorbehalten.[9]
§ 21bis. Die Särge sind in einem Gemeindefriedhof beizusetzen.
Privatfriedhöfe
Ausserhalb der Gemeindefriedhöfe dürfen keine Särge beigesetzt werden.
Bestehende Privatfriedhöfe können weiter benutzt werden.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage privater Friedhöfe erlauben.
VIII. Die Feuerbestattung
Voraussetzungen
Die Feuerbestattung erfolgt auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen.
Liegt keine entsprechende Willenserklärung vor, gilt § 21 Abs. 2.
Bewilligung
Die Gemeinde bewilligt die Feuerbestattung nur, wenn
a)der die Todesursache feststellende Arzt bestätigt hat, dass nach seiner Feststellung der Tod aus einer natürlichen Ursache erfolgt ist, und
b)der Todesfall beim Zivilstandsamt gemeldet worden ist, unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung . Wenn der Arzt die Bestätigung nach Abs. 1 lit. a nicht erteilen kann und auch nicht bestätigt, dass der Todesfall der Polizei gemeldet worden ist, ist zur Feuerbestattung eine Bewilligung des am Todesort zuständigen Bezirksarztes erforderlich. Wurde die Polizei benachrichtigt, ist die Feuerbestattung nur mit Einwilligung der Strafuntersuchungsbehörde zulässig.
Mitwirkung des Bezirksarztes
Bedarf es einer Bewilligung des Bezirksarztes, ist ihm die Todesbescheinigung zuzustellen. Er bewilligt die Feuerbestattung, sobald die Todesursache geklärt ist oder die Strafuntersuchungsbehörde zustimmt.
Der Bezirksarzt stellt für seine Verrichtungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte Rechnung.
Die Rechnung ist von der Wohngemeinde, bei Verstorbenen, die ausserhalb des Kantons wohnten, von den Personen zu bezahlen, die um die Feuerbestattung ersuchten.
Feuerbestattung Auswärtiger
Zur Feuerbestattung von Personen, die ausserhalb des Kantons Zürich gestorben sind, ist die Zustimmung der am Orte des Todes zuständigen Amtsstelle erforderlich.
Krematorien
Die Direktion des Gesundheitswesens ist befugt, die erforderlichen Vorschriften über Einrichtung und Betrieb von Krematorien zu erlassen.
Die Pläne zum Bau und zu wesentlichen baulichen Veränderungen sind ihr vorzulegen.
Krematorien privater Körperschaften
Zum Betrieb von Krematorien durch private Körperschaften ist eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens erforderlich.
Die Bewilligung berechtigt zur selbstständigen Durchführung der Bestattungen innerhalb der privaten Anlagen. Die Direktion des Gesundheitswesens ordnet die Aufsicht.
Urnen
Die Leichenasche ist in einer Urne zu sammeln. Die Verfügung darüber steht innert der Grenzen der Schicklichkeit den Angehörigen zu.
Die Gemeinden haben zur Beisetzung der Urnen Gräber zur Verfügung zu stellen.
IX. Die Abdankung
Abdankungsstätten
Die Gemeinden stellen in den Friedhöfen Hallen für die Abdankungsfeier zur Verfügung.
Sie können dazu auch die Kirchen in Anspruch nehmen.
X. Die Friedhöfe
Anlage und Vorsorge
Die Gemeinden legen Friedhöfe an, deren Grösse der Einwohnerzahl anzupassen ist.
Sie sichern sich rechtzeitig Land, falls mit einer Bevölkerungszunahme zu rechnen ist, die zusätzliche Friedhofflächen erfordert.
Grabanspruch
Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein besonderes Grab herzurichten.
Die Särge gleichzeitig verstorbener Kinder bis zum vierten Altersjahr sowie die Särge von Kindern bis zum vierten Altersjahr und ihrer gleichzeitig verstorbenen Elternteile können auf Wunsch der Angehörigen im gleichen Grab beigesetzt werden.
Urnen können auf Wunsch der Angehörigen in bestehenden Urnen- und Erdgräbern zusätzlich beigesetzt werden. Die Gemeinden sind befugt, hierüber einschränkende Vorschriften zu erlassen.
Grabfelder
Besondere Grabfelder dürfen nur eingerichtet werden für:
– Gräber von Erwachsenen, Kindern verschiedener Altersklassen,
– Gräber, die mit Grabsteinen, und solche, die mit Grabplatten versehen werden,
– Urnen-Gemeinschaftsgräber und Urnen-Nischenanlagen,
– Gemeinschaftsgräber im Katastrophenfall. Darüber hinaus können Gemeinden besondere Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.[8] In den Grabfeldern sind die Särge und Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beizusetzen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Privatgräber und über die nachträgliche Beisetzung von Urnen in bestehenden Gräbern (§§ 34 und 37).
Grabtiefe
Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben:
– für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren auf 1,5 m
– für Kinder unter 12 Jahren auf 1,2 m
– für Urnen auf 60 cm
Privatgräber
Die Gemeinden können gegen Gebühr besondere Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den Verleihungsverfügungen.
In Privatgrabplätzen können die Gemeinden während der laufenden Ruhefrist übereinander liegende Erdbestattungen für zulässig erklären, sofern auch bei den späteren Beisetzungen die Mindestgrabtiefen gemäss § 36 eingehalten werden und die früher beigesetzten Särge unversehrt bleiben. Nach der letzten Beisetzung muss vor einer gesamten Neubelegung des Privatgrabplatzes die Ruhefrist von § 39 eingehalten werden.[7]
Bepflanzung
Bepflanzung und Unterhalt der Gräber können den Angehörigen überlassen oder bestimmten Friedhofgärtnern vorbehalten werden.
Pflegen die Gemeinden die Gräber mit eigenen Gärtnern, können sie hiefür den Auftraggebern oder den Erben Rechnung stellen. Sie haben bei der Bepflanzung auf deren Wünsche Rücksicht zu nehmen.
Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Erben verrechnet werden.
Ruhefrist
Die Gräber dürfen nach Ablauf von 20 Jahren abgeräumt und neu belegt werden.
Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträglich auf Wunsch der Angehörigen in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden.
Abräumung der Gräber
Bei der Wiederbelegung von Gräbern sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen und die Leichenasche aus Urnen in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.
Auf Wunsch der Angehörigen ist ihnen die Urne mit der Leichenasche auszuhändigen.
Ausgrabungen
Im Friedhof beigesetzte Leichen dürfen nicht ausgegraben und anderwärts beigesetzt oder kremiert werden. Die Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe sie erfordern.
Die Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden bleiben vorbehalten.
Grabzeichen
Den Angehörigen steht es frei, auf dem Grab oder an der Grabnische ein Grabzeichen anzubringen.
Die Gemeinden bestimmen die Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben.
Bewilligung für Grabzeichen
Die Grabzeichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörde gesetzt oder geändert werden. Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben.
Die Gemeinden bestimmen die Fristen, die nach der Beisetzung bis zur Anbringung von Grabzeichen abgewartet werden müssen. Auf Urnengräbern dürfen Grabzeichen sofort nach der Beisetzung angebracht werden.
Verfügung über die Grabzeichen
Die Grabzeichen bleiben Eigentum der verfügungsberechtigten Angehörigen. Diese sind für sachgemässe Aufstellung und Instandhaltung verantwortlich.
Bei der Räumung der Grabfelder darf die Gemeinde über die Grabzeichen verfügen, sofern sie auf öffentlichen Aufruf hin nicht innert Monatsfrist abgeholt werden.
Grabzeichen der Gemeinde
Sofern die Angehörigen kein Grabzeichen anbringen und ein solches auch nicht ausdrücklich gewünscht wird, bezeichnet die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Gedenkzeichen.
Das Zeichen muss den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Beigesetzten angeben.
Aufhebung von Friedhöfen
Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen keine Friedhöfe oder Friedhofteile aufgehoben werden.
Die Direktion des Gesundheitswesens kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie bestimmt gleichzeitig, wie dabei zu verfahren ist.
XI. Gemeinsame Bestimmungen
Sonderwünsche
Das Verfahren bei den Bestattungen soll in der Gemeinde einheitlich sein.
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Wünschen auf besondere Leistungen nachzukommen. Dies gilt namentlich für besondere Särge oder Urnen, besondere Ausschmückung der Abdankungsräume, zusätzliche Bespannung des Leichenwagens und Überlassung von Privatgräbern.
Kommen die Gemeinden solchen Wünschen nach, haben sie für die dadurch entstehenden Kosten Rechnung zu stellen.
Zusätzliche Leistungen von Gemeinden
Für zusätzliche Leistungen, welche die Gemeinden über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus von sich aus anordnen, dürfen sie keine Rechnung stellen. Dies gilt namentlich für das Grabgeläute und das Aufstellen von Trauerurnen.
Öffentlichkeit
Die Abdankungen und Beisetzungen sind öffentlich, sofern nicht auf besonderen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sollen keine Bestattungen durchgeführt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn mehrere Feiertage aufeinander folgen.
Wartefrist
Die Leichen sollen nicht früher als 48 Stunden und in der Regel nicht später als 96 Stunden nach dem Tode beerdigt oder kremiert werden.
Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der Strafuntersuchungsbehörden oder der Bezirksärzte.
Bestattung von Personen ohne Angehörige
Sind keine Angehörigen oder sonstige Personen vorhanden, die sich der Bestattung eines Verstorbenen annehmen, veranlasst die Gemeinde, in der er sich befindet, die Bestattung in ihrem oder einem anderen Friedhof.
Leichenräume
Zur Aufbahrung Verstorbener stellen die Gemeinden in den Friedhöfen und Krematorien Leichenräume bereit.
Wo solche fehlen, sollen sie bei Neu- oder Umbauten von Friedhöfen oder Krematorien geschaffen werden.
Totgeburten
Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Verordnung nur, sofern die Eltern eine förmliche Bestattung wünschen.[7]
Über die übrigen Totgeburten ist auf andere schickliche Weise zu verfügen.
Schutz des Totenfriedens
Die Gemeinden sind befugt, über die Vorschriften dieser Verordnung und der Gemeindeerlasse hinaus gegen unschickliches Verhalten bei Bestattungen, auf Friedhöfen und in Krematorien sowie gegen unschicklichen Umgang mit Leichen und Leichenasche einzuschreiten.
XII. Kostenregelung
Bestattung in der Wohngemeinde
Die Bestattung in der Wohngemeinde erfolgt unentgeltlich. Diese Gemeinde darf nur Rechnung stellen:
1.für den Heimtransport auswärts Verstorbener,
2.für zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der Angehörigen veranlasst wurden,
3.für Bepflanzung und Unterhalt des Grabes gemäss § 38,
4.für die Ausgrabung von Leichen und Urnen, die auf Wunsch der Angehörigen bewilligt wird. Die Rechnungen sind den Auftraggebern, mangels solcher den Erben zu stellen. Für die Kosten gemäss Ziffer 1 können nur die Erben belangt werden.
Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde
Findet die Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde statt, darf die Bestattungsgemeinde für die von ihr erbrachten Leistungen Rechnung stellen.
Die Rechnungen sollen sich auf die in § 57 genannten Kostenarten beschränken und die Selbstkosten nicht übersteigen. Für die Bezahlung haften die Personen, die um die auswärtige Bestattung nachgesucht haben, oder mangels solcher die Erben.
Für alle Leichentransporte, die nicht von der Wohngemeinde innerhalb ihres Gebietes vorgenommen werden, kann den Auftraggebern oder mangels solcher den Erben Rechnung gestellt werden.
Vergütung bei auswärtiger Bestattung
Die Vergütungen der Wohngemeinde für die auswärtige Bestattung betragen mindestens:[6]
Fr.
1.für die Leichenschau 25
2.für die Benützung der Aufbahrungshalle 40
3.für den Sarg, die Einsargung und Aufbahrung 250
4.für den Transport und die Begleitung der Leiche innerhalb der Bestattungsgemeinde 80
5.für die Benützung der Abdankungshalle 40 Fr.
6.für ein Erdgrab 400 für ein Urnengrab oder eine Urnennische 250
7.für das Öffnen und Zudecken eines Erdgrabes 150 eines Urnengrabes 50 Die Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen und Zudecken des Grabes entfallen, wenn der Verstorbene kremiert und die Urne nicht in einem Friedhof beigesetzt wird; ebenso ist keine Vergütung für den Grabplatz geschuldet, wenn die Urne in ein bestehendes Grab beigesetzt wird. Die Vergütungen sind den Personen auszuzahlen, die für die auswärtige Bestattung aufzukommen haben. Sie können im Einverständnis dieser Personen zu ihren Gunsten unmittelbar der Bestattungsgemeinde ausgerichtet werden.
Zusätzliche Leistungen bei Feuerbestattung
Besitzt die Wohngemeinde ein Krematorium, hat sie die Einäscherung von Einwohnern unentgeltlich durchzuführen.
Werden Krematorien anderer Gemeinden oder privater Körperschaften beansprucht, vergütet die Wohngemeinde den Personen, die dafür aufzukommen haben, die Kosten der Einäscherung und der Urne, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 300.[6]
Kostenausscheidung zwischen Gemeinden
Wird ein auswärts Verstorbener in die Wohngemeinde transportiert oder ein in dieser Verstorbener zur Erd- oder Feuerbestattung in eine andere Gemeinde verbracht, hat die Wohngemeinde die auf ihrem Boden erforderlichen Bestattungsleistungen unentgeltlich zu erbringen.
Für jene Leistungen, die sie nicht selbst erbringt, hat sie die in § 57 vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.
Kürzung der Vergütung
Übersteigt die von der Wohngemeinde gemäss den §§ 57–59 auszurichtende Vergütung den von der Bestattungsgemeinde und für die allfällige Kremation geforderten Gesamtbetrag, kann die Vergütung auf diesen Betrag herabgesetzt werden.
Wegfall der Vergütung
Für Beisetzungen ausserhalb von Gemeindefriedhöfen werden keine Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen und Zudecken des Grabes gewährt.
Streitigkeiten über die Kosten
Streitigkeiten über Rechnungen von Gemeinden für Bestattungsleistungen und über die von der Wohngemeinde zu leistenden Vergütungen bei auswärtigen Bestattungen werden im Verwaltungsverfahren entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Die Zahlungspflichtigen haften solidarisch.
XIII. Straf- und Vollzugsbestimmungen
Strafvorschriften
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer
– die §§ 6 Abs. 2, 3 und 4, 16, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 43 oder 44 Abs. 1 dieser Verordnung oder die Vorschriften der Bestattungsverordnungen der Gemeinden übertritt,
– eine Leiche verbirgt oder beiseite schafft oder eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt,
– den Totenfrieden stört, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar sind.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 29. November 1890 zum Gesetz betreffend das Bestattungswesen aufgehoben.
[1] OS 41, 394 und GS VI, 252. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] 131. 1.
[3] SR 211. 112. 2.
[4] SR 311. 0.
[5] Aufgehoben durch RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli 1988.
[6] Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli 1988.
[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 1996 (OS 53, 508). In Kraft seit 1. Januar 1997.
[8] Eingefügt durch RRB vom 20. Juni 2001 (OS 56, 613). In Kraft seit 1. August 2001.
[9] Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[10] Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[11] Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit 1. Januar 2005.