Bestattungsverordnung (BesV)

(vom 20. Mai 2015)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Bestattungswesen im Allgemeinen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.

Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Gesundheitsdirektion.

Gemeinden

§ 3.

1

Die politischen Gemeinden (Gemeinden) sind zuständig für das Bestattungswesen.

2

Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Verstorbenen.

3

Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.

4

Sie erlassen Bestimmungen über

a.die Durchführung der Bestattungen,

b.die Gestaltung und Benützung der Friedhöfe,

c.die Gebühren.

2. Abschnitt: Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass

Beizug einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei

§ 4.

1

Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.

2

Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.

3

Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf.

Leichenschau

§ 5.

1

Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest.

2

Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.

Todesbescheinigung

a. Inhalt

§ 6.

1

Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.

2

Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene Formular.

3

Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)[4].

b. Übermittlung

§ 7.

1

Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheinigung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen oder aufgeboten hat.

2

Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, übermittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.

c. Entschädigung

§ 8.

Die Wohngemeinde der verstorbenen Person entschädigt die Ärztin oder den Arzt für das Ausstellen und Übermitteln der Todesbescheinigung mit Fr. 30.

Meldung von Todesfällen

§ 9.

1

Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden (Art. 20 a, 20 b und 34 a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.

2

Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.

3

Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt die Todesbescheinigung aus.

Freigabe zur Bestattung

§ 10.

Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.

Leichenpass

§ 11.

Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte stellen die vom Bundesrecht vorgesehenen Leichenpässe aus.

3. Abschnitt: Bestattung

A. Grundsätze

Verantwortung für die Durchführung

§ 12.

1

Die Wohngemeinde ist für die Durchführung der Bestattung verantwortlich.

2

Wird der Todesfall einem anderen Zivilstands- oder Bestattungsamt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das Bestattungsamt der Wohngemeinde.

Bestattungsarten

§ 13.

Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

Grabreihenfolge

§ 14.

In den Grabfeldern werden die Särge und Urnen in der Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.

Ruhefrist

§ 15.

1

Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.

2

Die Gemeinden können längere Ruhefristen festlegen.

3

Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn Urnen in einem bestehenden Grab beigesetzt werden.

Tot- und Fehlgeburten

§ 16.

1

Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.

2

In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen.

Öffentlichkeit

§ 17.

1

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich.

2

Die Wohngemeinden veröffentlichen die Personalien der verstorbenen Person.

3

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen.

4

Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form.

B. Anordnungen

Inhalt

§ 18.

1

Bei der Bestattung wird der Wille der anordnungsberechtigten Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit bewegt.

2

Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grabart, die Öffentlichkeit der Beisetzung, den Umgang mit der Urne sowie Inhalt und Ablauf der Abdankung.

3

Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verursachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

Anordnungsberechtigte Person

a. verstorbene Person

§ 19.

1

Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.

2

Liegt dem Bestattungsamt keine von der verstorbenen Person stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach § 20 anordnungsberechtigte Person an, ob ihr eine solche Erklärung bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.

3

Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren eingeholt werden.

b. Angehörige

§ 20.

1

Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist diejenige Person anordnungsberechtigt, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war.

2

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:

a.Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,

b.Kinder über 16 Jahren,

c.Eltern und Geschwister über 16 Jahren,

d.Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahren,

e.andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahestanden.

Gemeinde

§ 21.

1

Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn keine Willenserklärung der verstorbenen Person oder der nach § 20 anordnungsberechtigten Personen vorliegt oder wenn sich die letzteren uneinig sind.

2

Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mutmasslichen Willen und den Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person Rechnung.

C. Ablauf

Einsargung

§ 22.

1

Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der verstorbenen Person.

2

In der Regel wird für jeden Leichnam ein eigener Sarg verwendet.

Aufbahrung

§ 23.

1

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeignetem Rahmen würdig aufgebahrt werden.

2

Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen, die von der verstorbenen Person Abschied nehmen möchten.

Abdankung

§ 24.

1

Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in seiner Nähe einen würdigen Raum für die Abdankungen zur Verfügung.

2

Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.

Zeitpunkt

§ 25.

1

Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach dem Tod.

2

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durchgeführt.

Zulässigkeit von Erd- und Feuerbestattung

§ 26.

1

Erdbestattung und Feuerbestattung setzen voraus, dass der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.

2

Steht gemäss Todesbescheinigung nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgesetzt, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat.

Erdbestattung

§ 27.

1

Erdbestattungen sind nur auf Gemeindefriedhöfen und Privatfriedhöfen gemäss § 31 zulässig.

2

In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet.

Urnenbeisetzung

a. auf einem Friedhof

§ 28.

1

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person werden Urnen auf Gemeindefriedhöfen beigesetzt.

2

In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.

3

Auf Wunsch der anordnungsberechtigten Person wird die Urne in einem bestehenden Grab beigesetzt. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften erlassen.

b. ausserhalb von Friedhöfen

§ 29.

1

Urnen und Kremationsasche dürfen ausserhalb von Friedhöfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn

a.die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bauund Umweltrechts eingehalten werden,

b.Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.

2

Die Gemeinden können das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kantons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig.

3

Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.[3]

4. Abschnitt: Friedhöfe und Gräber

A. Friedhöfe

Gemeindefriedhöfe

§ 30.

Die Gemeinden legen Friedhöfe an und unterhalten sie.

Privatfriedhöfe

§ 31.

1

Bestehende Privatfriedhöfe dürfen weiter betrieben werden.

2

Die Direktion kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage privater Friedhöfe bewilligen.

Aufhebung von Friedhöfen

§ 32.

1

Vor Ablauf der Ruhefrist aller Gräber dürfen Friedhöfe oder Friedhofteile nicht aufgehoben werden.

2

Die Direktion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist.

B. Gräber

Grabfeldarten

§ 33.

1

Folgende Grabfeldarten sind zulässig:

a.Erdbestattungsgräber,

b.Urnengräber,

c.Urnennischenanlagen,

d.Gemeinschaftsgräber für Urnen und Aschenbeisetzungen,

e.Privatgräber,

f.Wald für Aschenbeisetzungen.

2

Innerhalb der Grabfeldarten sind separate Grabfelder für Erwachsene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.

3

Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige einer Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.

Grabtiefe

§ 34.

Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf:

a.für Urnen 0,6 m,

b. für Särge von Tot- und Fehlgeburten und Kleinkindern0,8 m,
c. für andere Särge1,2 m.

Privatgräber

§ 35.

1

Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Gebühr Sondernutzungsrechte an einem Grab einräumen (Privatgrab). Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den Benutzungsverträgen.

2

Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufender Ruhefrist zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss § 34 sind einzuhalten.

3

Die Ruhefrist nach § 15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung.

Exhumationen

§ 36.

1

Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden.

2

Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen.

3

Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben vorbehalten.

Urnenversetzungen

§ 37.

Die Gemeinden können die Versetzung einer Urne innerhalb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Räumung der Gräber

§ 38.

1

Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt und neu belegt werden.

2

Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in angemessener Weise und so frühzeitig an, dass die Angehörigen Gelegenheit haben, Grabzeichen und Grabschmuck abzuholen. Sind die Verfügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.

3

Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan einen Monat vor der Räumung zu erfolgen.

4

Werden Grabzeichen und Grabschmuck nicht abgeholt, können die Gemeinden darüber verfügen.

Umgang mit Überresten von Gebeinen und Urnen

§ 39.

1

Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.

2

Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.

C. Grabzeichen und Grabunterhalt

Grabzeichen

a. allgemein

§ 40.

1

Die anordnungsberechtigte Person kann auf einem Einzelgrab oder an der Urnennische ein Grabzeichen anbringen lassen.

2

Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person.

3

Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder geändert werden.

4

Die Gemeinden bestimmen die weiteren Anforderungen für Grabzeichen.

b. Unterhalt

§ 41.

Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird.

c. Grabzeichen der Gemeinden

§ 42.

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grabzeichen.

d. Verzicht auf ein Grabzeichen

§ 43.

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann.

Grabbepflanzung und -unterhalt

§ 44.

1

Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person.

2

Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.

3

Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

5. Abschnitt: Kosten

Bestattung in der Wohngemeinde

§ 45.

1

Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen:

a.Heimtransport auswärts Verstorbener,

b.zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst wurden,

c.Bepflanzung und Unterhalt des Grabes,

d.Exhumationen und Urnenversetzungen.

2

Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten.

Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde

§ 46.

1

Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rechnung stellen.

2

Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Veranlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst, übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und Fr. 500 für die Kremation und die Urne.

3

Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen.

Rechnungsadressaten

§ 47.

1

Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn solche fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt.

2

Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden.

6. Abschnitt: Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 48.

Mit Busse wird bestraft, wer

a.gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3 oder § 40 Abs. 3 dieser Verordnung verstösst,

b.einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft,

c.eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt.


[1] OS 70, 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25).

[3] Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABl 2017-09-01).

[4] SR 211. 112. 2.

818.61 – Versionen

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