Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG)

(vom 9. Juli 2025)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)[5]

Zuständigkeit

§ 1.

1

Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.

2

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Prävention gemäss §§ 46–53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007[4].

3

Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen.

Häufigkeit der Kontrollen

§ 2.

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach

a.dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder eines Produkts,

b.den bisherigen Kontrollergebnissen.

Testkäufe

§ 3.

Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe durch.

Datenbekanntgabe

§ 4.

Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebsund Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventionsaufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen.

Information der Gemeinden und der Öffentlichkeit

§ 5.

Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Testkäufe.

Meldepflichten bei Strafverfahren

§ 6.

Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Tabakproduktegesetz.

Gebühren

§ 7.

1

Das KLZH erhebt Gebühren gemäss Art. 43 Abs. 1 TabPG. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[3]. Bei kleinem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten.

2

Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 verrechnet.

3

Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren.


[1] OS 80, 287; Begründung siehe ABl 2025-07-25.

[2] Inkrafttreten: 1. November 2025.

[3] LS 682.

[4] LS 810. 1.

[5] SR 818. 32.

818.32 – Versionen

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