Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist.
Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Massnahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwendigen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern.