Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Erleichterung der Abgabe von Arzneimitteln zur Kariesprophylaxe

(vom 27. September 1974)[1]

Die Direktion des Gesundheitswesens,

gestützt auf § 70 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes[3]

I.Die Schulpflegen, die Schulzahnkliniken und die von den Gemeinden bezeichneten Mütterberatungsstellen sind befugt, unter der fachlichen Verantwortung eines Zahnarztes oder Arztes Arzneimittel zur Kariesprophylaxe mit Fluor zu beziehen und den von ihnen betreuten Schülern und Kindern sowie deren Eltern, Besorgern oder Lehrern abzugeben.

II.Diese Verfügung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 45, 169 und GS VI, 251.

[2] ABl 1974, 1649 vom 18. Oktober 1974.

[3] Heute: Gesundheitsgesetz (GesG) vom 2. April 2007 (LS 810. 1).

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