Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung einer Schirmbildorganisation

(vom 1. Oktober 1945)[1]

I.Es wird eine kantonale Schirmbildorganisation geschaffen.

II.Die Schirmbilduntersuchung wird in den Schulen, Erziehungs, Pflege-, Bewahrungs- und ähnlichen Anstalten für alle Schüler und Zöglinge sowie das Lehr- und Pflegepersonal obligatorisch erklärt.

III.Die Untersuchung der übrigen Bevölkerung wird, soweit der Bund nicht andere Bestimmungen erlässt, auf freiwilliger Basis durchgeführt.

IV.Für die Einrichtung der Schirmbildorganisation wird ein einmaliger Kredit von Fr. 80 000 und für die Durchführung der Schirmbilduntersuchungen bis Ende des laufenden Jahres ein Kredit von Fr. 20 000 zu Lasten der Rechnung 1945 eingeräumt.

V.Die Kredite für die Untersuchungen der folgenden Jahre sind auf dem ordentlichen Budgetweg einzuholen.

VI.Der Regierungsrat wird mit der Durchführung beauftragt.


[1] GS VI, 241.

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00001.07.2010Version öffnen