Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19)

(vom 24. August 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[4] und Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)[5]

Massnahmen in Gastronomiebetrieben

§ 1.[8]

1

Gastronomiebetriebe erheben die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.

2

Erhoben werden Name, Vorname, Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und die Zeit des Eintritts in den und des Austritts aus dem Gastronomiebetrieb.

3

Für die Verwendung der Kontaktdaten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

4

Die Personen einer Gästegruppe dürfen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten stammen.

Verbot des Prostitutionsgewerbes; Schliessung von Erotikbetrieben und Casinos

§ 5.[8]

1

Prostitution ist verboten. Bordell- und Erotikbetriebe, Cabarets und ähnliche Lokale müssen geschlossen bleiben.

2

Casinos und andere Lokalitäten, in denen Geldspiele durchgeführt werden, müssen geschlossen bleiben.

Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen

§ 6.[7]

1

Öffentlich zugängliche Einrichtungen, namentlich Einkaufsläden, Tankstellenshops, 24h-Shops und Märkte, Restauration- und Barund Clubbetriebe sowie Takeaways, Unterhaltungs-, Sport- und Freizeitbetriebe sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen, müssen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.

2

Davon ausgenommen sind Apotheken, Tankstellen (ohne Shops), Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (ohne dortige Einkaufsläden), soziale Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Hotels für Übernachtungsgäste.

Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

§ 7.[7]

Menschenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.

Verbot von Sonntags- und Feiertagsverkauf

§ 8.[7]

Das Offenhalten von Läden an öffentlichen Ruhetagen nach § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000[3] ist vom 24. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 verboten.

Verbot von öffentlichen Darbietungen

§ 9.[7]

Öffentliche Darbietungen wie Aufführungen, Feuerwerke und vergleichbare Darbietungen, die im öffentlichen Raum Menschenansammlungen verursachen, sind verboten.


[1] OS 75, 403; Begründung siehe ABl 2020-08-26.

[2] Inkrafttreten: 27. August 2020. Die Verordnung gilt bis zum 10. Januar 2021 (OS 75, 547).

[3] LS 822. 4.

[4] SR 818. 101.

[5] SR 818. 101. 26.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 23. Oktober 2020.

[7] Eingefügt durch RRB vom 8. Dezember 2020 (OS 75, 547; ABl 2020-12-09). In Kraft seit 10. Dezember 2020.

[8] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2020 (OS 75, 547; ABl 2020-12-09). In Kraft seit 10. Dezember 2020.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2020 (OS 75, 547; ABl 2020-12-09). In Kraft seit 10. Dezember 2020.

818.18 – Versionen

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