Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[3] und Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)[4]
Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben
Gastronomiebetriebe erheben die Kontaktdaten ihrer Gäste. Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person dieser Gruppe.
Erhoben werden Name, Vorname, Postleitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und die Zeit des Eintritts in den und des Austritts aus dem Gastronomiebetrieb.
Für die Verwendung der Kontaktdaten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Veranstaltungen
Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 30 Personen und Veranstaltungen in Innen- und Aussenräumen mit insgesamt mehr als 300 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der erforderliche Abstand gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage eingehalten werden kann oder Gesichtsmasken getragen werden. Die Ausnahmen von der Maskentragpflicht richten sich nach Art. 3 b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Die Zulässigkeit von politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebungen richtet sich nach Art. 6 c der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Erhebung und Überprüfung von Kontaktdaten im Prostitutionsgewerbe
Anbietende der Prostitution erheben die Kontaktdaten ihrer Freier. Erhoben werden Name, Vorname, Postleitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse, Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Dienstleistung.
Anbietende der Prostitution sind verpflichtet, die Freier zweifelsfrei anhand eines amtlichen Ausweises zu identifizieren. Zudem sind sie verpflichtet, die Mobiltelefonnummer zu verifizieren.
Die Angaben der Freier sind in einer nach Tagen geführten Liste abzulegen.
[1] OS 75, 403; Begründung siehe ABl 2020-08-26.
[2] Inkrafttreten: 27. August 2020. Die Verordnung gilt bis zum 31. Oktober 2020 (OS 75, 453).
[3] SR 818. 101.
[4] SR 818. 101. 26.
[5] Eingefügt durch RRB vom 23. September 2020 (OS 75, 453; ABl 2020-09-25). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
[6] Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 23. Oktober 2020.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 23. Oktober 2020.