Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19)

(vom 24. August 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen[3] und Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)[4]

Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben

§ 1.

1

Gastronomiebetriebe erheben die Kontaktdaten ihrer Gäste. Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person dieser Gruppe.

2

Erhoben werden Name, Vorname, Postleitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse und die Zeit des Eintritts in den und des Austritts aus dem Gastronomiebetrieb.

3

Für die Verwendung der Kontaktdaten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

Veranstaltungen

§ 3.[6]

1

Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 30 Personen und Veranstaltungen in Innen- und Aussenräumen mit insgesamt mehr als 300 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der erforderliche Abstand gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage eingehalten werden kann oder Gesichtsmasken getragen werden. Die Ausnahmen von der Maskentragpflicht richten sich nach Art. 3 b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

2

Die Zulässigkeit von politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebungen richtet sich nach Art. 6 c der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

Erhebung und Überprüfung von Kontaktdaten im Prostitutionsgewerbe

§ 5.[5]

1

Anbietende der Prostitution erheben die Kontaktdaten ihrer Freier. Erhoben werden Name, Vorname, Postleitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse, Datum und die Zeit des Beginns und des Endes der Dienstleistung.

2

Anbietende der Prostitution sind verpflichtet, die Freier zweifelsfrei anhand eines amtlichen Ausweises zu identifizieren. Zudem sind sie verpflichtet, die Mobiltelefonnummer zu verifizieren.

3

Die Angaben der Freier sind in einer nach Tagen geführten Liste abzulegen.

4

Für die Verwendung der Kontaktdaten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage[4].


[1] OS 75, 403; Begründung siehe ABl 2020-08-26.

[2] Inkrafttreten: 27. August 2020. Die Verordnung gilt bis zum 31. Oktober 2020 (OS 75, 453).

[3] SR 818. 101.

[4] SR 818. 101. 26.

[5] Eingefügt durch RRB vom 23. September 2020 (OS 75, 453; ABl 2020-09-25). In Kraft seit 1. Oktober 2020.

[6] Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 23. Oktober 2020.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 467; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 23. Oktober 2020.

818.18 – Versionen

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