Reglement über die Abschlussprüfungen an den kantonalen Fachmittelschulen während der Corona-Pandemie

(vom 12. Mai 2020)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)[5], Ziff. 2–4 der COVID-Richtlinie FMS 2020 – Angepasste Qualifikationsverfahren für die Abschlüsse von Fachmittelschulen infolge Coronavirus (COVID-19) im Jahr 2020 vom 5. Mai 2020, §§ 4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3]

A. Allgemeines

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Abschlussprüfungen an kantonalen Fachmittelschulen für das Schuljahr 2019/2020 in Abweichung vom Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007[4].

B. Verzicht auf die Durchführung von Abschlussprüfungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis

Grundsatz

§ 2.

Es finden keine schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis statt.

Prüfungen

§ 3.

1

Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf § 4 dieses Reglements den Fachmittelschulausweis nicht erlangen würden, haben Anspruch auf das Ablegen der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen.

2

Die Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007.

3

Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Abschlussprüfung.

C. Ermittlung der Noten und Prüfungsentscheid für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis

Noten

a. Grundsatz

§ 4.

Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises ergeben sich aus den Erfahrungsnoten des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde.

b. Abgelegte Prüfung

§ 5.

Bei Ablegen der Prüfungen werden die Noten für den Fachmittelschulausweis gemäss § 12 des Prüfungsreglements für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 ermittelt.

D. Fachmaturitätsausweis

§ 6.

Es finden keine Präsentationen der Fachmaturitätsarbeiten statt.

E. Geltungsdauer

§ 7.

Dieses Reglement gilt bis zum 31. August 2020.


[1] OS 75, 331; Begründung siehe ABl 2020-06-05.

[2] Inkrafttreten: 18. Mai 2020.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 252. 4.

[5] SR 818. 101. 24.

818.17 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11625.03.2022Version öffnen
10928.05.202028.05.2020Version öffnen