Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK)
Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlichrechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK)
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 6. Oktober 2021[3] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 9. November 2021, beschliesst:
Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigungen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern.
Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Ausfallentschädigungen sinngemäss nach Art. 2 und 3 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19[4].
Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Gesuch um Finanzhilfe gemäss Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19.