Verordnung zum Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-ZBG)
Die Finanzdirektion,
gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 25. Oktober 2021 (Covid-19-ZBG)[3]
Einreichung von Gesuchen um Beiträge
Gesuche um Beiträge gemäss dem Covid-19-ZBG können bis am Mittwoch, 17. November 2021, 17.00 Uhr, eingereicht werden. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
Gesuche sind per E-Mail an die Adresse haertefallprogramm@ fdfv.zh.ch mit Betreff «Gesuch Härtefallprogramm Runde 4b – [Name Unternehmen]» einzureichen.
Gesuche sind mit dem vollständig ausgefüllten Gesuchformular und allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Gesuchformular kann während der Einreichungsfrist auf der Internetseite zh.ch/haertefall heruntergeladen werden.
Die für die Gewährung und Bemessung eines Beitrags massgeblichen Voraussetzungen und Umstände, wie insbesondere die massgeblichen Umsätze und ungedeckten Kosten, sind von den Unternehmen in den Gesuchen nachzuweisen. Zu diesem Zweck müssen die gesuchstellenden Unternehmen zusätzlich zu den in der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms eingereichten Unterlagen insbesondere die folgenden Unterlagen einreichen (als pdf-Datei, soweit nicht anders vermerkt):
a.unterschriebener Scan des gültigen Passes (beide Seiten mit Foto und Unterschrift) oder der ID (Vorder- und Rückseite) aller gesuchstellenden Personen,
b.ausgefülltes Gesuchformular als xlsm-Datei sowie als pdf-Datei (gesamte Arbeitsmappe, unterschrieben),
c.Gesuchzusammenfassung und Selbstdeklaration (unterschrieben),
d.revidierte Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020, Bilanz und Erfolgsrechnungen sowie Anhang (unterschrieben),
e.Erfolgsrechnung für die spätere 12-Monats-Periode, falls ein Umsatzrückgang über 12 Monate nach Art. 5 Abs. 1 bis der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020[4] geltend gemacht wird (unterschrieben),
f.monatliche Erfolgsrechnungen für Januar bis Juni 2018, Januar bis Juni 2019 sowie Januar 2020 bis Juni 2021 (unterschrieben),
g.Spartenaufteilung 2018, 2019 und 2020 (Aufwand und Ertrag) des Gesamtunternehmens im Falle einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2 a der Covid-19-Härtefallverordnung (unterschrieben),
h.Spartenaufteilung Januar bis Juni 2021 (Aufwand und Ertrag) des Gesamtunternehmens im Falle einer Spartenanmeldung gemäss Art. 2 a der Covid-19-Härtefallverordnung (unterschrieben),
i.Betreibungsregisterauszug des gesuchstellenden Unternehmens (nicht älter als zwei Wochen); im Falle von Sitzverlegungen im Jahr 2020 auch Betreibungsregisterauszüge für die vorherigen Unternehmenssitze ab 2018,
j.Auflistung aller zwischen 1. Januar 2020 und 30. Juni 2021 getätigten Rückstellungen (unterschrieben).
Auf Verlangen haben die Unternehmen weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.
Prüfung der Gesuche und Bemessung der Beiträge
Die gesuchstellenden Unternehmen haben ihre Personalressourcen während der Gesuchprüfung zwischen der Einreichung des Gesuchs bis etwa 10. Dezember 2021 so einzuplanen, dass im Fall von Rückfragen innerhalb von drei Werktagen die benötigen Informationen bereitgestellt werden können.
Die Bemessung der Beiträge erfolgt aufgrund der Vorgaben des Covid-19-ZBG und des Bundesrechts, ungeachtet der absoluten Höchstbeiträge in Franken gemäss Art. 8 c der Covid-19-Härtefallverordnung.
Die im Gesuchformular geltend gemachten Umsatzzahlen werden den in den eingereichten Belegen nachvollziehbaren Umsatzzahlen angepasst. Für jedes gesuchstellende Unternehmen wird der «berechnete Beitrag» ermittelt, der sich mittels in Art. 8 b der Covid-19-Härtefallverordnung definierter Formel Umsatzrückgang × Fixkostenanteil ergibt.
Der «berechnete Beitrag» ist auf Überentschädigung zu prüfen. Übersteigt der «berechnete Beitrag» die ungedeckten Kosten, die gemäss Formel Fixkosten (im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2021, für den Umsatzrückgang geltend gemacht wurde) × Umsatzrückgang (%) + coronabedingte Einmalkosten definiert sind, wird der «berechnete Beitrag» auf das Niveau der ungedeckten Kosten gekürzt. Es resultiert der «erstermittelte Beitrag».
Danach wird der «erstermittelte Beitrag» mit den kumulierten Ergebnissen des Gesamtunternehmens der Periode 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 verglichen. Für die kumulierten Ergebnisse sind gegebenenfalls bereits ausbezahlte Härtefallbeiträge und Beiträge Dritter nicht massgebend. Liegt der «erstermittelte Beitrag» über den kumulierten Ergebnissen, wird er auf das Niveau der kumulierten Ergebnisse gekürzt. Es resultiert der «zweitermittelte Beitrag».
Vom «zweitermittelten Beitrag» werden abgezogen:
a.10 Mio. Franken (Höchstbeitrag nach Art. 8 c Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung, entspricht 40 Mio. Franken Umsatzrückgang × 25%) sowie
b.Leistungen Dritter gemäss § 4 Abs. 2 lit. b des Covid-19-ZBG. Es resultiert der «drittermittelte Beitrag».
Falls die Summe der «drittermittelten Beiträge» aller gesuchstellenden Unternehmen die verfügbaren Mittel von 59,61 Mio. Franken übersteigt, werden die «drittermittelten Beiträge» aller gesuchstellenden Unternehmen im Umfang eines prozentualen Kürzungsfaktors gekürzt. Der prozentuale Kürzungsfaktor berechnet sich wie folgt: 59,61 Mio. Franken ÷ Summe aller «drittermittelten Beiträge».
Von den gemäss Abs. 6 bzw. 7 ermittelten Beiträgen ausbezahlt wird bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügungen aller gesuchstellenden Unternehmen derjenige Betrag, der sich ergäbe, wenn die Verfügungen zu allen gekürzten bzw. abgelehnten Gesuchen (soweit die darin enthaltenen Angaben und Anträge nicht offensichtlich unbegründet sind) im Rechtsmittelverfahren erfolgreich angefochten würden und der Kanton die entsprechenden Beiträge nachzahlen müsste.
Verfügungen über die Gesuche und Auszahlungen
Die Verfügungen werden aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Sache mit einer abgekürzten fünftägigen Rekursfrist erlassen. Dem Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zur Erfüllung der Vorgabe von Art. 9 der Covid-19-Härtefallverordnung sehen die Verfügungen vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Wenn kürzende bzw. ablehnende Verfügungen zu Gesuchen rechtskräftig sind, kann die Auszahlungsquote neu berechnet werden und können für die Unternehmen, deren Gesuche gutgeheissen worden sind, entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden, sofern der Kanton dafür nach wie vor die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
[1] OS 76, 443; Begründung siehe ABl 2021-11-05.
[2] Inkrafttreten: 5. November 2021.
[3] LS 818. 16.
[4] SR 951. 262.