Gesetz über die Verwendung der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 8. September 2021[3] und der Finanzkommission vom 30. September 2021, beschliesst:
Grundsatz
Der Kanton kann Unternehmen der Gastronomiebranche Staatsbeiträge gewähren.
Die Staatsbeiträge werden durch die Zusatzbeiträge des Bundes gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)[4] und der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)[5] finanziert.
Nicht unter dieses Gesetz fallen Staatsbeiträge gemäss den Beschlüssen des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 und über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021.
Unternehmen
Staatsbeiträge können Unternehmen der Gastronomiebranche gewährt werden, die
a.ihren Sitz im Zeitpunkt, der gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, im Kanton Zürich hatten,
b.eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und ausserhalb des Kantons führen,
c.die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen,
d.einen Umsatzrückgang im Sinne der Covid-19-Härtefallverordnung von mehr als 40 Mio. Franken erlitten haben,
e.im Zeitraum, der gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, keinen Gewinn erzielt haben und tatsächliche Kosten hatten, denen kein Umsatz entgegensteht, und
f.in der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms gemäss dem Beschluss des Kantonsrates vom 15. März 2021 ein Gesuch um einen Staatsbeitrag gestellt haben.
Die Unternehmen müssen die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweisen.
Staatsbeiträge
a. Form und Bemessung
Die Form und die Bemessung der Staatsbeiträge richten sich nach Art. 12 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung sowie nach den verfügbaren Zusatzbeiträgen des Bundes.
Von den Vorgaben dieser Erlasse kann abgewichen werden, soweit die Erlasse dies erlauben.
Ausgeschlossen ist eine Erhöhung des pauschalen Fixkostenanteils gemäss Art. 8 b Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung.
b. Begrenzung und Anrechnung
Die Staatsbeiträge dürfen höchstens die ungedeckten Kosten gemäss § 2 Abs. 1 lit. e decken. Sie dürfen nicht zu einem Gewinn führen.
An die Staatsbeiträge werden angerechnet:
a.Staatsbeiträge aus der 1., 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms gemäss den Beschlüssen des Kantonsrates vom 14. Dezember 2020, 25. Januar 2021 und 15. März 2021,
b.Leistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen sowie Vermieterinnen und Vermietern, im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.
c. Rechtsnatur
Die Staatsbeiträge sind Subventionen gemäss dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990.
Auf die Staatsbeiträge besteht kein Anspruch.
Vollzug
Die für die Finanzen zuständige Direktion (Direktion) vollzieht dieses Gesetz.
Sie kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Geltungsdauer
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Werden die gesetzlichen Grundlagen des Bundes für die Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen verlängert, kann die Direktion die Geltungsdauer dieses Gesetzes entsprechend verlängern.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2021.
[4] SR 818. 102.
[5] SR 951. 262.