Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien während der Corona-Pandemie

(vom 12. Mai 2020)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)[7], Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 der Verordnung vom 29. April 2020 über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus[6], §§ 4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999[3]

A. Allgemeines

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen an den kantonalen Gymnasien für das Schuljahr 2019/2020 in Abweichung von folgenden Reglementen:

a.Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 ,

b.Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11.August 1998 .

B. Verzicht auf die Durchführung von Prüfungen

Grundsatz

§ 2.

Es finden am Ende der Maturitätsausbildung keine schriftlichen oder mündlichen Maturitätsprüfungen statt. Vorbehalten bleiben die Prüfungen der Halbtagesklasse der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene im Dezember 2020 und Januar 2021, sofern die pandemiologische Entwicklung deren Durchführung zulässt.

Prüfungen

§ 3.

1

Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf § 4 dieses Reglements die Maturität nicht bestehen würden, haben Anspruch auf das Ablegen der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen.

2

Die Prüfungen richten sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder dem Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11.August 1998.

3

Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Maturitätsprüfung.

C. Ermittlung der Noten und Prüfungsentscheid

Maturitätsnoten

a. Grundsatz

§ 4.

1

Die Maturitätsnoten ergeben sich aus:

a.dem Mittel der Erfahrungsnoten des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus Fächern, in denen vorgezogene Maturitätsprüfungen durchgeführt wurden, und

b.der Note der Maturitätsarbeit.

2

Bei Schülerinnen und Schülern der Halbtagesschule der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene ergeben sich die Maturitätsnoten aus:

a.dem Mittel der Erfahrungsnoten des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde, und der Prüfungsnoten aus den Fächern, in denen Maturitätsprüfungen durchgeführt wurden, und

b.der Note der Maturitätsarbeit.

3

Die Note der Maturitätsarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Kann die Maturitätsarbeit nicht präsentiert werden, werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet.

b. Abgelegte Prüfung

§ 5.

1

Bei Ablegen der Prüfungen ergeben sich die Maturitätsnoten aus dem Mittel der Erfahrungs- und der Prüfungsnoten.

2

Bei Ablegen der Prüfungen werden die Maturitätsnoten gemäss §§ 14 Abs. 6 des Reglements für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 oder des Reglements für die Maturitätsprüfungen des schweizerischitalienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998 ermittelt.

D. Geltungsdauer

§ 6.

Dieses Reglement gilt bis zum 28. Februar 2021.


[1] OS 75, 328; Begründung siehe ABl 2020-06-05.

[2] Inkrafttreten: 18. Mai 2020.

[3] LS 413. 21.

[4] LS 413. 252. 1.

[5] LS 413. 252. 8.

[6] SR 413. 16.

[7] SR 818. 101. 24.

818.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.03.2022Version öffnen
11501.11.202101.01.2022Version öffnen
10925.06.202001.03.2021Version öffnen
10809.04.202001.06.2020Version öffnen