Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen während der Corona-Pandemie
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005[3]
Stillstand der Fristen bei Initiativen und Referenden
Bei Initiativen stehen folgende gesetzlichen Fristen still:
a.Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative gemäss § 126 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) ,
b.Frist zur Feststellung des Zustandekommens einer Volksinitiative gemäss § 127 Abs. 4 GPR,
c.Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen gemäss §§ 130, 131 Abs. 4, 133–136 und 138 GPR,
d.Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung gemäss §§ 132 und 137 GPR,
e.Fristen für die Behandlung von Einzel- und Behördeninitiativen gemäss §§ 139 Abs. 2 und 139 a Abs. 3 GPR,
f.Fristen für die Behandlung und Unterbreitung von Einzelinitiativen in den Gemeinden gemäss §§ 150 Abs. 3, 152 Abs. 2 und 154 GPR.
Bei Referenden stehen folgende gesetzlichen Fristen still:
a.Fristen zur Einreichung und Feststellung des Zustandekommens eines Referendums gemäss §§ 142 Abs. 3, 143 Abs. 2, 143 a, 144 Abs. 3, 157 Abs. 3 und 159 Abs. 2 GPR, sofern der Direktion, der Geschäftsleitung des Kantonsrates, dem Gemeindevorstand oder dem Verbandsvorstand spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung des referendumspflichtigen Beschlusses die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird,
b.Frist für die Durchführung der Volksabstimmung gemäss § 59 Abs. 1 GPR.
Stillstand der Fristen bei Wahlen
Bei Wahlen stehen folgende gesetzlichen Fristen still:
a.Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss § 49 GPR,
b.Frist zur Prüfung der Wahlvorschläge gemäss § 52 Abs. 1 GPR,
c.zweite Frist zur Veröffentlichung der Namen der vorgeschlagenen Personen gemäss § 53 Abs. 1 GPR.
Ausschluss von Verfahrenshandlungen
Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen:
a.Vorprüfung und Veröffentlichung der Unterschriftenlisten einer Volksinitiative gemäss §§ 124 und 125 GPR,
b.Verfügung und Veröffentlichung des Zustandekommens von Volksbegehren gemäss §§ 127 Abs. 4, 143 Abs. 2, 143 a und 144 Abs. 3 GPR,
c.Prüfung der Gültigkeit von Einzelinitiativen in Gemeinden gemäss § 150 Abs. 3 GPR,
d.Ansetzung von Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss § 49, zur Verbesserung von mangelhaften Wahlvorschlägen gemäss § 52 Abs. 1 und zur Anpassung von Wahlvorschlägen gemäss § 53 Abs. 1 GPR.
Abs. 1 lit. b gilt nur, wenn bei Referenden die Sammlung von Unterschriften gemäss § 1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung angezeigt worden ist.
Volksabstimmungen und Wahlen
Während des Fristenstillstands finden keine Volksabstimmungen über kantonale und kommunale Volksbegehren sowie keine Wahlen statt.
Die wahlleitende Behörde kann trotz des Fristenstillstands Abstimmungs- und Wahltermine festlegen.
Verbot von Unterschriftensammlungen
Während des Stillstands der Fristen gemäss § 1 dürfen keine Unterschriften gesammelt und keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt, so lange die Verordnung vom 20. März 2020 über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren[5] in Kraft ist.
[1] OS 75, 201; Begründung siehe ABl 2020-04-03. Vom Kantonsrat genehmigt am 20. April 2020.
[2] Inkrafttreten: 21. März 2020.
[5] SR 161. 16.