Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK)

(vom 8. November 2021)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2021[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021, beschliesst:

§ 1.

1

Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020[4], wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Gemeinden weiter ausgerichtet wurden.

2

Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Beteiligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt.

3

Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.

4

Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.

§ 2.

1

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2

Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.


[1] OS 77, 132.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2022.

[3] ABl 2021-10-22.

[4] SR 862. 1.

818.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.03.2022Version öffnen
11501.11.202101.01.2022Version öffnen
10925.06.202001.03.2021Version öffnen
10809.04.202001.06.2020Version öffnen