Verordnung über die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane während der Corona-Pandemie

(vom 1. April 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005[3]

Bewilligung für Gemeindeparlamente

§ 1.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von Gesuchen für Sitzungen von Gemeindeparlamenten.

Ermächtigung von Gemeindevorständen

§ 2.

Die Gemeindevorstände werden ermächtigt, Verpflichtungskredite zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus anstelle der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments zu beschliessen.

Aufsicht

§ 3.

Die Gemeindevorstände reichen die gestützt auf § 2 getroffenen Beschlüsse dem Bezirksrat ein.

Geltungsdauer

§ 4.

Diese Verordnung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)[4] in Kraft ist.


[1] OS 75, 199; Begründung siehe ABl 2020-04-03. Vom Kantonsrat genehmigt am 20. April 2020.

[2] Inkrafttreten: 20. März 2020.

[3] LS 101.

[4] SR 818. 101. 24.

818.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.02.2022Version öffnen
11101.01.202101.02.2022Version öffnen
10809.04.202006.06.2020Version öffnen