Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen)

(vom 7. Dezember 2020)[1][2]

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998[3]

Zweck

§ 1.

Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung dient insbesondere folgenden Zwecken:

a.Schutz der Gesundheit aller Studierenden und dem beteiligten Personal,

b.Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH),

c.Verhinderung von Nachteilen für die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium,

d.Planungssicherheit für die Fakultäten mit Bezug auf die Prüfungsorganisation.

Online- Prüfungen

§ 2.

1

Mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen an der UZH können in elektronischer Form durchgeführt werden (Online-Prüfungen).

2

Online-Prüfungen werden mit elektronischen Endgeräten der Universität oder mit privaten Endgeräten der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt.

3

Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Chancengleichheit der Studierenden. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von unlauterem Prüfungsverhalten.

4

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

Technische Grundausstattung

§ 3.

1

Die Studierenden können verpflichtet werden, für Online-Prüfungen private elektronische Endgeräte einzusetzen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustatten.

2

Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung, wenn die Online-Prüfung ausserhalb der UZH stattfindet.

Technische Massnahmen

§ 4.

1

Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbestimmung und Missbrauchsverhinderung eingesetzt werden:

a.Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung,

b.punktuelle Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche.

2

Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entstehen, dürfen zu Beweiszwecken gespeichert und genutzt werden. Sie werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig ist.

Durchführung der Online- Prüfungen

§ 5.

1

Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätsleitung Online-Prüfungen durchführen.

2

Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online-Prüfungen und über die Einzelheiten der Prüfungsgestaltung einschliesslich der technischen Anforderungen.

3

Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu machen.


[1] OS 75, 661; Begründung siehe ABl 2020-12-11.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] LS 415. 11.

[4] Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 (OS 77, 58; ABl 2021-11-19). In Kraft seit 1. Februar 2022.

818.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.02.2022Version öffnen
11101.01.202101.02.2022Version öffnen
10809.04.202006.06.2020Version öffnen